Normen für den Holzschutz
Landesbauordungen
Das Gesetzeswerk mit der höchsten Verbindlichkeit sind die Landesbauordungen, die sich alle an der Musterbauordnung (MBO) orientieren. Im § 3 der Musterbauordnung (MBO) werden die allgemeinen Anforderungen als Generalklausel beschrieben:
Im § 16 der Musterbauordnung (MBO) "Schutz gegen schädliche Einflüsse" werden die besonderen Anforderungen an den Holzschutz festgelegt:
Da der § 16 der MBO in den jeweiligen Landesbauordnungen unter anderer Bezifferung und mit unterschiedlichem Text auftaucht ist hier eine Zusammenstellung nach Ländern gegeben, wobei auch die (Stand 2007) in 2 Ländern (Sachsen und Thüringen) bestehende Meldepflicht von Hausbock, Echtem Hausschwamm und Termiten ablesbar ist: (Stand der LBO Recherche: August 2007)
Art. 14: Schutz gegen Einwirkungen (1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass durch chemische, physikalische, pflanzliche oder tierische Einwirkungen keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen. (2) Bauprodukte sind so zu wählen und zusammenzufügen, dass sie sich gegenseitig nicht chemisch oder physikalisch schädlich beeinflussen können.
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
§ 11 Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse (1) Jede bauliche Anlage und andere Anlage und Einrichtung muss unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Setzungsempfindlichkeit des Baugrundes und der Grundwasserverhältnisse standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist
zulässig, wenn rechtlich
(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. In Verbindung mit § 4: "Bebauung der Grundstücke" (1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn das Baugrundstück nach seiner Lage und Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet ist, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse aus Wasser, Boden und Luft, insbesondere aus Altlasten, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
§ 12 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Grundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse (1) Das Baugrundstück muss nach seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (2) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Einflüsse nach Absatz 1 sowie pflanzliche oder tierische Schädlinge Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 19 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder mikrobiologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert am 19. Mai 2004 § 14 Schutz gegen schädliche Einwirkungen Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse (1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein. (2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock oder vom Echten Hausschwamm befallen, haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen unverzüglich ein Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie den Abschluss der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
§ 18 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. (§ 4 Abs.1: Das Baugrundstück muss nach seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.)
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein. (2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Für die Durchführung konkreter Maßnahmen des Holzschutzes sind in Erlassen der Länderparlamente zu den Landesbauordnungen Technische Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführt. Die entsprechenden Technischen Baubestimmungen sind die DIN 68 800-2 und DIN 68 800-3, Abschnitt 1-10. (Die weiteren Abschnitte 11 und 12 "Hinweise für den Schutz von nichttragendem, nicht maßhaltigem Holz ohne statische Funktion" und "Hinweise für den Schutz von nichttragendem maßhaltigen Holz, Außenfenster und Außentüren" sind keine technische Baubestimmung). Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat die Aufgabe, im Auftrag der deutschen Bundesländer die Einführung der Liste der Technischen Baubestimmungen vorzubereiten. Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Beim DIBt kann auch der Stand der Umsetzung der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen eingesehen werden.
Das deutsche Normenwerk zum Holzschutz besteht aus der DIN 68 800 in 5 Teilen. Der vorbeugende Schutz verbauter tragender oder aussteifender Holzbauteile vor holzzerstörenden Pilzen und Insekten steht dabei im Vordergrund. In der Tendenz ist die Weiterentwicklung der Norm in den letzten Jahren bestimmt durch ein geändertes, umweltbewussteres Verständnis zum Holzschutz. Die Bestimmungen zum vorbeugenden Holzschutz stellen den baulichen Holzschutz über den Gebrauch von chemischen Wirkstoffen und verlangen schon bei der Planung, dem baulichen Holzschutz den Vorzug zu geben. Außer der DIN 68800 Teil 4, die bis vor kurzem als Sonderdruck vom Verein Deutsche Bauchemie e.V. kostenlos vertrieben wurde, sind geltende DIN-Nornen (auch die DIN-Normen, die Teil von Gesetzen sind) nur kostenpflichtig beim alleinvertreibenden Beuth-Verlag erhältlich. Der Zusammenhang der Normen zum Themenkomplex Holzschutz wird in der folgenden Abbildung ersichtlich.
Jegliche Holzschutzmaßnahme ist grundsätzlich zu planen (und nicht dem Zufall zu überlassen). Bereits im Entwurfsstadium müssen bei tragenden und aussteifenden Holzkonstruktionen mögliche und notwendige Holzschutzmaßnahmen erkannt und berücksichtigt werden. Die heute zuerst geforderte Ausnutzung der baulich vorbeugenden Holzschutzmaßnahmen beinhaltet die Vermeidung von chemischem Holzschutz durch den Einsatz von Bioziden. Dies ist keine unverbindliche Empfehlung, sondern geltendes Recht, was daher haftungsbestimmende Folgen hat! Für den Planer von besonderer Bedeutung ist die Holzartenwahl nach der natürlichen Dauerhaftigkeit. Die Verwendung von Hölzern mit höherer natürlicher Dauerhaftigkeit kann die Verwendung von chemisch vorbeugend wirksamen Holzschutzmitteln ganz überflüssig machen. Hierzu gibt die DIN 68 364 "Kennwerte von Holzarten - Festigkeit, Elastizität" Angaben zur natürlichen Dauerhaftigkeit (Resistenz) verschiedener Holzarten. Die DIN EN 350-2 behandelt die Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten und die natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz. Der Teil 2 beinhaltet den Leitfaden für die natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa und gibt dem Planer das Nötige für Überlegungen zur Holzartenwahl an die Hand. Weitere DIN Normen beinhalten Prüfnormen, hinsichtlich von Verfahren, Nachweisen und Prüfungen von Holzschutzmitteln auf Wirksamkeit oder Vorhandensein. Für den Praktiker unverzichtbar sind die Beuth-Kommentare "Holzschutz- baulich, chemisch, bekämpfend" zu den Normen 68 800-2, -3 und -4, Ausgabe: 1998-03, mit wichtigen Klarstellungen und Beispielen, die aus den DIN-Normen so nicht ohne weiteres entnommen werden können. Wegen der Autorenschaft sind Auslegungen und Erläuterungen der Kommentare als eindeutig anerkannt.
Entweder durch Verzicht auf die Verwendung von Gefahrstoffen oder durch die Verwendung von Produkten, die mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko verbunden sind, schreibt die Gefahrstoffverordnung vor, dass gesundheitliche Risiken, die von Gefahrstoffen ausgehen, auf ein Minimum begrenzt werden müssen. Dies "Minimierungsgebot", was für jeden Arbeitgeber bindend ist, gilt in erster Linie für die Anwendung der Gefahrstoffe, beim Holzschutz also für solche Unternehmen, die Holzschutzmittel einsetzen. Es bezieht sich noch nicht unmittelbar auf die Verwendung imprägnierter Hölzer.
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