Normen für den
Holzschutz
Landesbauordungen
Das Gesetzeswerk mit der höchsten Verbindlichkeit sind die
Landesbauordungen, die sich alle an der Musterbauordnung (MBO) orientieren. Im § 3
der Musterbauordnung (MBO) werden die allgemeinen Anforderungen als
Generalklausel beschrieben:
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(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und
Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so
anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben,
Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht
gefährdet werden.
(2) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer
Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer
Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden
angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder
aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich
sind.
(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch
öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen
eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der
Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle
verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann
abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem
Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1
erfüllt werden; § 20 Abs. 3 und § 23 bleiben
unberührt.
(4) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen
und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und für
die Änderung ihrer Benutzung gelten Absätze 1 und 3
sinngemäß.
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Im § 16 der Musterbauordnung (MBO) "Schutz gegen
schädliche Einflüsse" werden die besonderen Anforderungen
an den Holzschutz festgelegt:
| Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und
Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so
angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch
Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge
sowie andere chemische, physikalische oder biologische
Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche
Anlagen entsprechend geeignet sein. |
Da der § 16 der MBO in den jeweiligen Landesbauordnungen
unter anderer Bezifferung und mit unterschiedlichem Text auftaucht
ist hier eine Zusammenstellung nach Ländern gegeben, wobei
auch die (Stand 2007) in 2 Ländern (Sachsen und
Thüringen) bestehende Meldepflicht von Hausbock, Echtem
Hausschwamm und Termiten ablesbar ist:
(Stand der LBO Recherche: August 2007)
Landesbauordnung für
Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GVBl. S. 617)
mit dem Gesetz zur Änderung der LBO vom 15. Dezember 1997 Die
LBO hat gar keinen § mehr zum Schutz gegen schädliche
Einflüsse oder Einwirkungen.
Bayerische Bauordnung (BayBO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997, zuletzt
geändert am 10. März 2006
Art. 14: Schutz gegen Einwirkungen
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und zu unterhalten, dass durch chemische,
physikalische, pflanzliche oder tierische Einwirkungen keine
Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren
Belästigungen entstehen.
(2) Bauprodukte sind so zu wählen und zusammenzufügen,
dass sie sich gegenseitig nicht chemisch oder physikalisch
schädlich beeinflussen können.
Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) vom 29. September 2005, GVBI. 2005, Nr. 34, S.
495, zuletzt geändert am 11.Juli 2006 (GVBl. 2006, Nr. 28)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke
müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
Brandenburgische
Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003, GVBl. 2003, Nr.
12, S. 210, zuletzt geändert am 28. Juni 2006
§ 11 Standsicherheit, Schutz gegen schädliche
Einflüsse
(1) Jede bauliche Anlage und andere Anlage und Einrichtung muss
unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und
Setzungsempfindlichkeit des Baugrundes und der
Grundwasserverhältnisse standsicher sein. Die Standsicherheit
anderer baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen
sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes des
Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet
werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere
bauliche Anlagen ist zulässig, wenn rechtlich
gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung
einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.
(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen
müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein,
dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische
Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder
biologische Einwirkungen keine Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen entstehen.
Bremische Landesbauordnung
(BremLBO) und Änderung des Bremischen
Landesstraßengesetzes vom 27. März 1995 (GVBl. S. 211)
mit Änderung vom 4. Dezember 2001, GBl Nr. 68/2001, S. 395),
zuletzt geändert am 8. April 2003
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen
und gebrauchstauglich sein, dass durch Einflüsse im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
In Verbindung mit § 4: "Bebauung der Grundstücke"
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn das
Baugrundstück nach seiner Lage und Beschaffenheit für die
bauliche Anlage so geeignet ist, dass durch chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse aus Wasser, Boden und
Luft, insbesondere aus Altlasten, Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
Hamburgische Bauordnung (HBauO),
vom 14. Dezember 2005, HmbGVBl. Nr. 44
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen
entsprechend geeignet sein.
Hessische Bauordnung (HBO)
vom 18. Juni 2002, GVBl. 2002, Nr. 14, S. 274, zuletzt
geändert am 28. September 2005
§ 12 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische
Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder
biologische Einflüsse Gefahren, unzumutbare Nachteile oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Grundstücke
müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet
sein.
Landesbauordnung
Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV) vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V
S. 468), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003.
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1) Das Baugrundstück muss nach seiner Beschaffenheit
für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass durch Wasser,
Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische
Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen.
(2) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen
müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch
Einflüsse nach Absatz 1 sowie pflanzliche oder tierische
Schädlinge Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen.
Niedersächsische
Bauordnung (NBauO), Neubekanntmachung der
Niedersächsischen Bauordnung vom10. Februar 2003, GVBl. 2003,
Nr. 6, S. 89, zuletzt geändert am 6. Juni 2005
§ 19 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder mikrobiologische Einflüsse, Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das
Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend
geeignet sein.
Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 1.
März 2000, GVBl 2000, Nr. 18, S. 256, zuletzt geändert
geändert am 12. Dezember 2006.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen
und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke
müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet
sein.
Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998, GVBl. 1998 Nr.
22, S. 365, zuletzt geändert am 12.Oktober 2005
§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen
sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische
Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder
biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
Bauordnung für das Saarland
(LBO), Gesetz Nr. 1544 zur Neuordnung des
Saarländischen
Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004, zuletzt
geändert am 19. Mai 2004
§ 14 Schutz gegen schädliche Einwirkungen
Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch
Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche
oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen.
Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen
entsprechend geeignet sein.
Sächsische Bauordnung
(SächsBO) vom 28. Mai 2004, GVBl Nr. 8 vom 25. Juni 2004
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, Baugrundstücke
müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen
organischen Stoffen vom Hausbock oder vom Echten Hausschwamm
befallen, haben die für den ordnungsgemäßen Zustand
des Gebäudes verantwortlichen Personen unverzüglich ein
Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf
Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung zu
beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie
den Abschluss der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO
LSA) vom 20. Dezember 2005, GVBl. LSA 2005, Nr. 67, S. 769
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke
müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
Landesbauordnung für das
Land Schleswig-Holstein (LBO SH) vom 11. Juli 1994
(geändert durch GVOBl. 1996 S. 652, GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 47
vom 10. Januar 2000)
§ 18 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen
sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(§ 4 Abs.1: Das Baugrundstück muss nach seiner
Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass
durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische
oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.)
Thüringer Bauordnung
(ThürBO) vom 3. Juni 1994 (GVBl. Nr. 19 S. 553),
Neubekanntmachung der Thüringer Bauordnung vom 16. März
2004
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet,
beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser,
Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie
andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen
entsprechend geeignet sein.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen
organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von
Termiten befallen, so haben die für den
ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes
verantwortlichen Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Technische Baubestimmungen
Für die Durchführung konkreter Maßnahmen des
Holzschutzes sind in Erlassen der Länderparlamente zu den
Landesbauordnungen Technische Baubestimmungen bauaufsichtlich
eingeführt. Die entsprechenden Technischen Baubestimmungen
sind die DIN 68 800-2 und DIN 68 800-3, Abschnitt 1-10. (Die
weiteren Abschnitte 11 und 12 "Hinweise für den Schutz von
nichttragendem, nicht maßhaltigem Holz ohne statische
Funktion" und "Hinweise für den Schutz von nichttragendem
maßhaltigen Holz, Außenfenster und
Außentüren" sind keine technische Baubestimmung).
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat die
Aufgabe, im Auftrag der deutschen Bundesländer die
Einführung der Liste der Technischen Baubestimmungen vorzubereiten.
Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische
Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher
Anlagen und ihrer Teile. Beim DIBt kann auch der Stand der Umsetzung der
Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen eingesehen werden.
Normen - DIN und DIN EN Normen zum Themenbereich
Holzschutz
| DIN Normen für Holzschutz |
| DIN 68800 Teil 1 |
Holzschutz im Hochbau - Allgemeines |
| DIN 68800 Teil 2 |
Holzschutz im Hochbau - Vorbeugende bauliche
Maßnahmen |
| DIN 68800 Teil 3 |
Holzschutz im Hochbau - Vorbeugender chemischer Holzschutz |
| DIN 68800 Teil 4 |
Holzschutz im Hochbau - Bekämpfungsmaßnahmen gegen
holzzerstörende Pilze und Insekten |
| DIN 68800 Teil 5 |
Holzschutz im Hochbau - Vorbeugender chemischer Schutz von
Holzwerkstoffen |
Das deutsche Normenwerk zum Holzschutz besteht aus der DIN 68
800 in 5 Teilen. Der vorbeugende Schutz verbauter tragender
oder aussteifender Holzbauteile vor holzzerstörenden Pilzen
und Insekten steht dabei im Vordergrund. In der Tendenz ist die
Weiterentwicklung der Norm in den letzten Jahren bestimmt durch ein
geändertes, umweltbewussteres Verständnis zum Holzschutz.
Die Bestimmungen zum vorbeugenden Holzschutz stellen den baulichen Holzschutz über den Gebrauch von
chemischen Wirkstoffen und verlangen schon bei der Planung, dem
baulichen Holzschutz den Vorzug zu geben.
Außer der DIN 68800 Teil 4, die bis vor kurzem als
Sonderdruck vom Verein Deutsche Bauchemie e.V. kostenlos vertrieben
wurde, sind geltende DIN-Nornen (auch die DIN-Normen, die Teil von
Gesetzen sind) nur kostenpflichtig beim alleinvertreibenden
Beuth-Verlag
erhältlich.
Der Zusammenhang der Normen zum Themenkomplex Holzschutz wird in
der folgenden Abbildung ersichtlich.
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Quelle: Infoholz
(http://www.infoholz.de/html/f_page.phtml?p1=1046863141&p3=7839)
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Jegliche Holzschutzmaßnahme ist grundsätzlich zu
planen (und nicht dem Zufall zu überlassen). Bereits im
Entwurfsstadium müssen bei tragenden und aussteifenden
Holzkonstruktionen mögliche und notwendige
Holzschutzmaßnahmen erkannt und berücksichtigt werden.
Die heute zuerst geforderte Ausnutzung der baulich vorbeugenden
Holzschutzmaßnahmen beinhaltet die Vermeidung von chemischem
Holzschutz durch den Einsatz von Bioziden. Dies ist keine
unverbindliche Empfehlung, sondern geltendes Recht, was daher
haftungsbestimmende Folgen hat!
Für den Planer von besonderer Bedeutung ist die
Holzartenwahl nach der natürlichen Dauerhaftigkeit. Die
Verwendung von Hölzern mit höherer natürlicher
Dauerhaftigkeit kann die Verwendung von chemisch vorbeugend
wirksamen Holzschutzmitteln ganz überflüssig machen.
Hierzu gibt die DIN 68 364 "Kennwerte von Holzarten -
Festigkeit, Elastizität" Angaben zur natürlichen
Dauerhaftigkeit (Resistenz) verschiedener Holzarten.
Die DIN EN 350-2 behandelt die Dauerhaftigkeit von Holz
und Holzprodukten und die natürliche Dauerhaftigkeit von
Vollholz. Der Teil 2 beinhaltet den Leitfaden für die
natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von
ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa und
gibt dem Planer das Nötige für Überlegungen zur
Holzartenwahl an die Hand.
Weitere DIN Normen beinhalten Prüfnormen, hinsichtlich von
Verfahren, Nachweisen und Prüfungen von Holzschutzmitteln auf
Wirksamkeit oder Vorhandensein.
Für den Praktiker unverzichtbar sind die
Beuth-Kommentare "Holzschutz- baulich, chemisch,
bekämpfend" zu den Normen 68 800-2, -3 und -4, Ausgabe:
1998-03, mit wichtigen Klarstellungen und Beispielen, die aus den
DIN-Normen so nicht ohne weiteres entnommen werden können.
Wegen der Autorenschaft sind Auslegungen und Erläuterungen der
Kommentare als eindeutig anerkannt.
Gefahrstoffverordnung
Es sind aber noch andere gesetzliche Vorschriften bei der Anwendung
chemischer Holzschutzmittel, die überwiegend biozide Stoffe sind, zu beachten. Wichtigste
Vorschrift ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die
jeden Arbeitgeber betrifft, der Gefahrstoffe in den Verkehr bringt,
wobei im Falle der Eigenleistung / Selbsthilfe der Eigenleister die
Funktion des Arbeitsgebers übernimmt, wenn er weitere Personen
zur Ausführung der entsprechenden Leistungen einsetzt.
Entweder durch Verzicht auf die Verwendung von Gefahrstoffen
oder durch die Verwendung von Produkten, die mit einem geringeren
gesundheitlichen Risiko verbunden sind, schreibt die
Gefahrstoffverordnung vor, dass gesundheitliche Risiken, die von
Gefahrstoffen ausgehen, auf ein Minimum begrenzt werden
müssen. Dies "Minimierungsgebot", was für jeden
Arbeitgeber bindend ist, gilt in erster Linie für die
Anwendung der Gefahrstoffe, beim Holzschutz also für solche
Unternehmen, die Holzschutzmittel einsetzen. Es bezieht sich
noch nicht unmittelbar auf die Verwendung imprägnierter
Hölzer.
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