Woher weiß man, was das
gelieferte Holz für einen Holzschutz hat oder womit neues,
verbautes Holz behandelt wurde?
Die Bescheinigung ausgeführter
Holzschutzbehandlungen in Warenbegleitpapieren
Muster einer Bescheinigung der ausgeführten
Holzschutzbehandlung - Imprägnierbescheinigung
Die Kennzeichnungspflicht des schutzbehandelten,
verbauten Holzes am Bauwerk
Muster einer Kennzeichnungskarte "
Holzschutz"
Weitere zusätzliche Nachweise
Die Pflicht zur Bescheinigung ausgeführter
Holzschutzbehandlungen besteht für alle
Lieferungen von mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltem Holz.
Diese Bescheinigung und auch die dauerhaft sichtbare Kennzeichnung
von allem verbauten, mit chemischen
Holzschutzmitteln geschützten Holz am Bauwerk ergibt sich aus
dem Bauordnungsrecht. Dies wird in der Praxis häufig gern
übersehen.
Blenden wir eine Szene ein, wo es weder eine ordentliche
Holzbestellung noch eine Bescheinigung über die
Holzschutzbehandlung gab. Die Folgen für den Verkäufer
oder Zimmerer oder (z.B. nach Konkurs) den Bauherrn sind bei
Schäden eine große Beweisnot hinsichtlich dem Verlangen
nach der 5 jährigen Gewährleistung gegenüber dem
Lieferanten des "imprägnierten Holzes" und dessen
Imprägnierwerk.
Der letzte in der Kette zahlt dann vertragslogisch die Zeche,
der "arme" Handwerker, der das vermeintlich gut geschützt
bestellte Holz einbaute, was nun der Hausbock auseinander nimmt,
oder was im anderen Falle im Garten vor sich hin fault. Der Bauherr
oder Baumarktkunde hat den Ärger.
Oder in einem anderen Fall, wo es eine ordentliche Bestellung
und mit dem Lieferschein eine Bescheinigung über eine
Holzschutzbehandlung gibt. Wenn es hier zu Schäden käme,
wegen Mängeln an der Holzschutzbehandlung, könnte man
unter Umständen eindeutig einen Betrug nachweisen. Dann
gäbe es auch nach 5 Jahren noch eine Chance auf Einfordern der
Mängelbeseitigungskosten.
Also eine klare Sache, mancher Baumarkt und Holzhandel
wäre froh, bei späteren Mängeln an eingebauten
Holzbauteilen infolge mangelhafter Holzschutzbehandlung, seine
Lieferanten gegenüber dem Kunden in die Pflicht nehmen zu
können. Meistens wird der Kunde jedoch abgewimmelt und
abgewiesen.
Das muss nicht sein. Sie können sich auf die Pflicht zur
Beibringung einer Bescheinigung aller ausgeführten
Holzschutzbehandlungen bei der Lieferung berufen, die wir im
Weiteren erläutern.
Damit haben Sie einen Beleg, der Ihnen im Streitfall sehr
nützlich sein kann, denn Sie können sich darauf guten
Gewissens berufen, was die zugesagten Eigenschaften der
Holzlieferung nach den Vorgaben Ihrer Holzbestellung
beträfe.
Ja, Ihre Holzbestellung ist
natürlich die Voraussetzung für jeden Maßstab, den
Sie an eine Holzlieferung anlegen wollen.
Wenn Sie also nur "imprägniertes Holz für den Bau
bestellen", dann brauchen Sie sich nicht darüber zu wundern,
wenn Sie darauf das schlechtest mögliche Holz,
imprägniert mit einer vielleicht noch grünfarbigen
Wasserlösung, geliefert erhalten. Die Lieferung "Holz für
den Bau" entspricht genau Ihrer Bestellung und "imprägnieren"
kann man auch mit Wasser.
Von einer bestimmten Holzart, baulich konstruktivem
Verwendungszweck, von gefordertem Holzschutz für was auch
immer war in dieser Bestellung leider keine Rede. Das A und O ist
daher eine qualifizierte Holzbestellung, die im übrigen der
Architekt nach Angaben der Statik und aus seiner Planung mit der
Ausschreibung der Leistung vorgibt, und der Zimmermann als Fachmann
natürlich trotzdem richtig aufgeben muss.
Dann greift alles in einander, das Holz wird richtig bestellt,
die Lieferung (Wareneingang z.B. im Baumarkt) kann anhand der
Bestellung kontrolliert werden, Bescheinigungen können mit dem
Lieferschein abverlangt werden, der Zimmermann, der
Baumarktkaufmann und am Ende der Bauherr oder der Baumarktkunde,
alle sind auf der fordernden, sicheren Seite.
Stellt sich bei der Prüfung der Anlieferung ein Mangel
heraus, kann die Lieferung u.U. abgelehnt werden oder die Annahme
und Zahlung kann unter Vorbehalt der Nachbesserung von Mangel oder
Lieferbescheinigungen erfolgen. Bis zur Beibringung der
Bescheinigung ausgeführter Holzschutzbehandlungen besteht bei
Zweifel das Recht auf Einbehalt bei der Zahlung. Obacht,
Zimmerleute, nach Obergerichtsentscheidung kann das z.B. bei einem
Dachstuhl die gesamte Rechnungssumme sein!
Die Bescheinigung ausgeführter
Holzschutzbehandlungen in Warenbegleitpapieren
Zur Bescheinigung ausgeführter Holzschutzbehandlungen hat
der Auftragnehmer in den Begleitpapieren anzugeben, gegebenenfalls
getrennt für Grund und Nachbehandlung (Nachschutz der
Schnittstellen und Risse ist ja erst nach dem Einbau
möglich!):
- Name und Anschrift des ausführenden Betriebes,
- Bezug auf die vorliegende Norm und Angabe, ob die
Erfüllung der Anforderungen für tragendes oder für
nichttragendes Holz erfolgte,
- Name und Prüfzeichen des angewendeten Holzschutzmittels
mit Prüfzeichen und Prüfprädikaten, und den Angaben
der Anwendungsbereiche durch den Hersteller bzw. Lieferanten,
- Wirkstoffe,
- angewendetes Einbringverfahren,
- bei wasserlöslichen Holzschutzmitteln die angewendete
Lösungskonzentration,
- berücksichtigte Gefährdungsklasse,
- erzielte Einbringmenge, ohne Schutzmittelverluste in
g/m2, ml/m2 oder kg/m3,
- Jahr und Monat der Behandlung
- Unterschrift des ausführenden Betriebes
|
Die Beibringung von Nachweisen über die ausgeführte
Holzschutzbehandlung ist nichts Neues, sie gilt seit 1956 und war
schon damals in Form von dauerhaften Dachkarten, an einer
sichtbaren Stelle am Bauwerk befestigt, vorgesehen. Heute ist
zusätzlich die zuvor benannte, schriftliche Bescheinigung
beizubringen. Rechtsgrundlage ist die DIN 68800 Teil 3, die im
Abschnitt 1-10 in Bezug auf die Landesbauordnungen Teil des
Baurechtes sind.
Muster einer Bescheinigung zur
ausgeführten Holzschutzbehandlung
-Imprägnierbescheinigung
So kann ein Muster einer Bescheinigung einer ausgeführten
Holzschutzbehandlung (auch Imprägnierbescheinigung genannt) in
den Warenbegleitpapieren aussehen, die der Kunde mit dem
Lieferschein erhält:
| [Name und Anschrift des
ausführenden Betriebes] |
Bescheinigung der
Holzschutzbehandlung
nach DIN 68800-3, tragend/nichttragend)1*
Anlage zu Lieferschein-Nr:.............................
vom................ zur Bestellung vom.................. |
Holzschutzmittel:
...............................
Wirkstoff:
...............................
|
Allgemeine bauaufsichtliche
Zulassung Z-58.1 - ????
Prüfprädikate: P, Iv, W )1* |
Einbringverfahren:
................................. |
für die Gefährdungsklasse:
.............................. |
Eingebrachte
Holzschutz-mittelmenge:
.................................g/m2
.................................ml/m2
..................................kg/m3 |
Lösungskonzentration:
..............................% |
Überwacht durch Institut
für )2*.........................................................................................
Datum:........................Name,
Unterschrift:........................................................................ |
| )1*
Nicht zutreffendes streichen )2* Angabe nur, wenn
Fremdüberwachung gegeben ist |

Die Kennzeichnungspflicht von
schutzbehandeltem, verbautem Holz am Bauwerk
Obwohl viel Papier gedruckt und in den Umlauf gebracht wird, es
ist immer daran zu denken, das irgendwann solche Unterlagen
verlustig gehen. Spätestens dann weiß niemand mehr, ob
überhaupt und welche chemischen Mittel zuvor für eine
Holzschutzbehandlung verbauter Hölzer benutzt wurden.
Erfahrungen zu vormals unbedenklich benutzten, vorbeugenden,
chemischen Holzschutzmitteln haben uns aber deutlich gezeigt, eine
Kennzeichnung ist im eigenen Interesse äußerst wichtig.
Schön wäre es heute, wenn z.B. ein Dach ausgebaut werden
soll, zu wissen, was da im Holz (mittlerweile vielleicht als
Schadstoff eingestuft), drin ist. Es gibt auch andere Gründe,
irgendwann einmal wird das Holz abgebaut und dann ist es für
die Altholzverwertung wichtig, zu wissen, welche
Holzschutzwirkstoffe enthalten sind. So kann das, was für Sie
noch heute am Neubau für ganz unbedenklich halten dürfen,
für Ihre Enkel ein Problem darstellen.
Solchen Problemen könnten Sie durch die Verwendung von
natürlich dauerhaftem Holz aus dem
Wege gehen.
Daher ist es baurechtlich vorgeschrieben (alle
Landesbauordnungen im Bezug auf die DIN 68800-Teil 3, Abschnitt
1-10), verbautes Holz mit einer chemischen Holzschutzbehandlung von
dem Ausführenden an einer sichtbar bleibenden Stelle des
Bauwerks mit folgenden nötigen Angaben zu kennzeichnen:
- Name und Anschrift des ausführenden Betriebes
- Name und Prüfzeichen des angewendeten
Holzschutzmittels
- Prüfprädikate
- Wirkstoffe
- erzielte Einbringmengen, ohne Schutzmittelverluste in
g/m2, ml/m2 oder kg/m3
- Jahr und Monat der Behandlung
|
Diese Kennzeichnung kann am besten erfolgen in Form einer
dauerhaften Karte, die am Bauwerk für die Nachwelt gesichert
und sichtbar angebracht wird. Solche Karten sind auch beim Verkauf
imprägnierter Hölzer über Holzhandel, Baumärkte
und Warenhäuser handzuhaben, und sind den Kunden in
unterschiedlichen Dimensionen und für unterschiedliche
Schutzbehandlungen bei der Ware bereitzuhalten. Eine qualifizierte
Verkaufsberatung muss hierzu die oben aufgeführten Angaben
machen können.
Muster einer Kennzeichnungskarte
"Holzschutz"
Muster einer Kennzeichnungskarte:
| <Name und Anschrift des ausführenden
Betriebes> |
Holzschutzbehandlung
Karte bitte sichtbar
erhalten! |
Holzschutzmittel:..............................
Wirkstoff:......................................... |
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Z-58.1 - ???? |
| Eingebrachte Holzschutzmittelmenge:
...................................................g/m2
.................................................ml/m2
.................................................kg/m3
|
Prüfprädikate: P, Iv, W
)1* |
| ausgeführt am:
Datum:........................Name,
Unterschrift:............................................... |
| )1*
Nicht zutreffendes streichen |
Weitere zusätzliche Nachweise
Werden weitere Unterlagen zur Beurteilung einer erfolgten Arbeit
erforderlich, z.B. Tränkdiagramme bei der
Kesseldruckimprägnierung, sind diese zusätzlichen
Unterlagen nach vorheriger Vereinbarung auszuhändigen, wobei
bei güteüberwachten Betrieben die letzte mängelfreie
Prüfung ausreicht. Es muss also in der Ausschreibung oder bei
der Bestellung vor der Beauftragung rechtzeitig darauf hingewiesen
werden.
Literatur dazu:
DIN 68800 Teil 3, Ausgabe April 1990, Beuth Verlag,
Berlin
Beuth-Kommertare, Holzschutz, baulich, chemisch,
bekämpfend, Erläuterungen zu DIN 68800-2, -3, -4,
Berlin,1998
http://www2.beuth.de/
Handbuch zur Sachkundeausbildung bekämpfender
Holzschutz - Fragen und Antworten, Ausbildungsbeirat
bekämpfender Holzschutz, ISBN-3-00-0051945, Köln,
2001
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