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Woher weiß man, was das gelieferte Holz für einen Holzschutz hat oder womit neues, verbautes Holz behandelt wurde?


Gemäß DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7 muß ab 2012 für alle mit Holzschutzmitteln behandelten Hölzer durch den Anwender des Holzschutzmittels in den zugehörigen Begleitpapieren eine Bescheinigung beigebracht werden, bzw. muß eine Kennzeichnung gut sichtbar und bleibend angebracht werden.

Bescheinigung (Begleitpapiere)

Die Bescheinigung muß nach DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7.2 folgende Angaben enthalten:

  • Bezug auf die vorliegende Norm und Angabe, ob die Erfüllung der Anforderungen
    für tragende oder für nicht tragende Holzbauteile erfolgte;
  • angewendetes Holzschutzmittel mit Verwendbarkeitsnachweis;
  • berücksichtigte Gebrauchsklasse (Schutzziel);
  • Eindringtiefeklasse entsprechend NP 1 bis NP 6 (NP, engl.: New Penetration class);
  • erzielte Einbringmenge bzw. Aufbringmenge nach Abschn. 5.6;
  • Name und Ort des ausführenden Betriebes, ggf. verschlüsselt;
  • Chargen-Nr. und Jahr der Behandlung;
  • Information, ob Trockenrisse nach Abschn. 5.9.2 nachzubehandeln sind.

Diese Angaben sind bei Massensortimenten je Verpackungseinheit und bei objektbezogenen Lieferungen auf den Begleitpapieren anzugeben. Bei der Herstellung von vorbeugend geschützten Holz- und Holzwerkstoffprodukten mit CE-Kennzeichnung brauchen die Angaben nicht berücksichtigt zu werden.

Kennzeichnung (Karte, Schild)

Für schutzmittelbehandeltes verbautes Holz mit tragender Funktion sind gemäß DIN 68800-3:2012-02 Abschn. 7.4 folgende Daten vom Auftragnehmer in der baulichen Anlage an mindestens einer möglichst sichtbar bleibenden Stelle des behandelten Bereichs in dauerhafter Form anzugeben:

  • angewendetes Holzschutzmittel mit Verwendbarkeitsnachweis
  • berücksichtigte Gebrauchsklasse (Schutzziel)
  • Name und Ort des ausführenden Betriebes

Im Falle einer Nachbehandlung (z.B. an Rissen Schnittstellen etc:) müssen das angewendete Holzschutzmittel, das Jahr der Nachbehandlung und der ausführende Betrieb angegeben werden.

Die alte Regelung bis 2012

Die Pflicht zur Bescheinigung ausgeführter Holzschutzbehandlungen besteht für alle Lieferungen von mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltem Holz. Diese Bescheinigung und auch die dauerhaft sichtbare Kennzeichnung von allem verbauten, mit chemischen Holzschutzmitteln geschützten Holz am Bauwerk ergibt sich aus dem Bauordnungsrecht. Dies wird in der Praxis häufig gern übersehen.

Blenden wir eine Szene ein, wo es weder eine ordentliche Holzbestellung noch eine Bescheinigung über die Holzschutzbehandlung gab. Die Folgen für den Verkäufer oder Zimmerer oder (z.B. nach Konkurs) den Bauherrn sind bei Schäden eine große Beweisnot hinsichtlich dem Verlangen nach der 5 jährigen Gewährleistung gegenüber dem Lieferanten des "imprägnierten Holzes" und dessen Imprägnierwerk.

Der letzte in der Kette zahlt dann vertragslogisch die Zeche, der "arme" Handwerker, der das vermeintlich gut geschützt bestellte Holz einbaute, was nun der Hausbock auseinander nimmt, oder was im anderen Falle im Garten vor sich hin fault. Der Bauherr oder Baumarktkunde hat den Ärger.

Oder in einem anderen Fall, wo es eine ordentliche Bestellung und mit dem Lieferschein eine Bescheinigung über eine Holzschutzbehandlung gibt. Wenn es hier zu Schäden käme, wegen Mängeln an der Holzschutzbehandlung, könnte man unter Umständen eindeutig einen Betrug nachweisen. Dann gäbe es auch nach 5 Jahren noch eine Chance auf Einfordern der Mängelbeseitigungskosten.

Also eine klare Sache, mancher Baumarkt und Holzhandel wäre froh, bei späteren Mängeln an eingebauten Holzbauteilen infolge mangelhafter Holzschutzbehandlung, seine Lieferanten gegenüber dem Kunden in die Pflicht nehmen zu können. Meistens wird der Kunde jedoch abgewimmelt und abgewiesen.

Das muss nicht sein. Sie können sich auf die Pflicht zur Beibringung einer Bescheinigung aller ausgeführten Holzschutzbehandlungen bei der Lieferung berufen, die wir im Weiteren erläutern.

Damit haben Sie einen Beleg, der Ihnen im Streitfall sehr nützlich sein kann, denn Sie können sich darauf guten Gewissens berufen, was die zugesagten Eigenschaften der Holzlieferung nach den Vorgaben Ihrer Holzbestellung beträfe.

Ja, Ihre Holzbestellung ist natürlich die Voraussetzung für jeden Maßstab, den Sie an eine Holzlieferung anlegen wollen.

Wenn Sie also nur "imprägniertes Holz für den Bau bestellen", dann brauchen Sie sich nicht darüber zu wundern, wenn Sie darauf das schlechtest mögliche Holz, imprägniert mit einer vielleicht noch grünfarbigen Wasserlösung, geliefert erhalten. Die Lieferung "Holz für den Bau" entspricht genau Ihrer Bestellung und "imprägnieren" kann man auch mit Wasser.

Von einer bestimmten Holzart, baulich konstruktivem Verwendungszweck, von gefordertem Holzschutz für was auch immer war in dieser Bestellung leider keine Rede. Das A und O ist daher eine qualifizierte Holzbestellung, die im übrigen der Architekt nach Angaben der Statik und aus seiner Planung mit der Ausschreibung der Leistung vorgibt, und der Zimmermann als Fachmann natürlich trotzdem richtig aufgeben muss.

Dann greift alles in einander, das Holz wird richtig bestellt, die Lieferung (Wareneingang z.B. im Baumarkt) kann anhand der Bestellung kontrolliert werden, Bescheinigungen können mit dem Lieferschein abverlangt werden, der Zimmermann, der Baumarktkaufmann und am Ende der Bauherr oder der Baumarktkunde, alle sind auf der fordernden, sicheren Seite.

Stellt sich bei der Prüfung der Anlieferung ein Mangel heraus, kann die Lieferung u.U. abgelehnt werden oder die Annahme und Zahlung kann unter Vorbehalt der Nachbesserung von Mangel oder Lieferbescheinigungen erfolgen. Bis zur Beibringung der Bescheinigung ausgeführter Holzschutzbehandlungen besteht bei Zweifel das Recht auf Einbehalt bei der Zahlung. Obacht, Zimmerleute, nach Obergerichtsentscheidung kann das z.B. bei einem Dachstuhl die gesamte Rechnungssumme sein!

Die Bescheinigung ausgeführter Holzschutzbehandlungen in Warenbegleitpapieren

Zur Bescheinigung ausgeführter Holzschutzbehandlungen hat der Auftragnehmer in den Begleitpapieren anzugeben, gegebenenfalls getrennt für Grund und Nachbehandlung (Nachschutz der Schnittstellen und Risse ist ja erst nach dem Einbau möglich!):

  • Name und Anschrift des ausführenden Betriebes,
  • Bezug auf die vorliegende Norm und Angabe, ob die Erfüllung der Anforderungen für tragendes oder für nichttragendes Holz erfolgte,
  • Name und Prüfzeichen des angewendeten Holzschutzmittels mit Prüfzeichen und Prüfprädikaten, und den Angaben der Anwendungsbereiche durch den Hersteller bzw. Lieferanten,
  • Wirkstoffe,
  • angewendetes Einbringverfahren,
  • bei wasserlöslichen Holzschutzmitteln die angewendete Lösungskonzentration,
  • berücksichtigte Gefährdungsklasse ,
  • erzielte Einbringmenge, ohne Schutzmittelverluste in g/m 2 , ml/m 2 oder kg/m 3 ,
  • Jahr und Monat der Behandlung
  • Unterschrift des ausführenden Betriebes

Die Beibringung von Nachweisen über die ausgeführte Holzschutzbehandlung ist nichts Neues, sie gilt seit 1956 und war schon damals in Form von dauerhaften Dachkarten, an einer sichtbaren Stelle am Bauwerk befestigt, vorgesehen. Heute ist zusätzlich die zuvor benannte, schriftliche Bescheinigung beizubringen. Rechtsgrundlage ist die DIN 68800 Teil 3, die im Abschnitt 1-10 in Bezug auf die Landesbauordnungen Teil des Baurechtes sind.

Muster einer Bescheinigung zur ausgeführten Holzschutzbehandlung -Imprägnierbescheinigung

So kann ein Muster einer Bescheinigung einer ausgeführten Holzschutzbehandlung (auch Imprägnierbescheinigung genannt) in den Warenbegleitpapieren aussehen, die der Kunde mit dem Lieferschein erhält:

[Name und Anschrift des ausführenden Betriebes] Bescheinigung der Holzschutzbehandlung
nach DIN 68800-3, tragend/nichttragend )1*
Anlage zu Lieferschein-Nr:.............................
vom................ zur Bestellung vom..................
Holzschutzmittel :
...............................

Wirkstoff:
...............................

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-58.1 - ????
Prüfprädikate: P, Iv, W )1*
Einbringverfahren:
.................................
für die Gefährdungsklasse :
..............................
Eingebrachte Holzschutz-mittelmenge:
.................................g/m 2
.................................ml/m 2
..................................kg/m 3
Lösungskonzentration:
..............................%
Überwacht durch Institut für )2*. ........................................................................................
Datum:........................Name, Unterschrift:........................................................................
)1* Nicht zutreffendes streichen )2* Angabe nur, wenn Fremdüberwachung gegeben ist

Die ältere (bis 2012) Kennzeichnungspflicht von schutzbehandeltem, verbautem Holz am Bauwerk

Obwohl viel Papier gedruckt und in den Umlauf gebracht wird, es ist immer daran zu denken, das irgendwann solche Unterlagen verlustig gehen. Spätestens dann weiß niemand mehr, ob überhaupt und welche chemischen Mittel zuvor für eine Holzschutzbehandlung verbauter Hölzer benutzt wurden. Erfahrungen zu vormals unbedenklich benutzten, vorbeugenden, chemischen Holzschutzmitteln haben uns aber deutlich gezeigt, eine Kennzeichnung ist im eigenen Interesse äußerst wichtig. Schön wäre es heute, wenn z.B. ein Dach ausgebaut werden soll, zu wissen, was da im Holz (mittlerweile vielleicht als Schadstoff eingestuft), drin ist. Es gibt auch andere Gründe, irgendwann einmal wird das Holz abgebaut und dann ist es für die Altholzverwertung wichtig, zu wissen, welche Holzschutzwirkstoffe enthalten sind. So kann das, was für Sie noch heute am Neubau für ganz unbedenklich halten dürfen, für Ihre Enkel ein Problem darstellen.

Solchen Problemen könnten Sie durch die Verwendung von natürlich dauerhaftem Holz aus dem Wege gehen.

Daher ist es baurechtlich vorgeschrieben (alle Landesbauordnungen im Bezug auf die DIN 68800-Teil 3, Abschnitt 1-10), verbautes Holz mit einer chemischen Holzschutzbehandlung von dem Ausführenden an einer sichtbar bleibenden Stelle des Bauwerks mit folgenden nötigen Angaben zu kennzeichnen:

  • Name und Anschrift des ausführenden Betriebes
  • Name und Prüfzeichen des angewendeten Holzschutzmittels
  • Prüfprädikate
  • Wirkstoffe
  • erzielte Einbringmengen, ohne Schutzmittelverluste in g/m 2 , ml/m 2 oder kg/m 3
  • Jahr und Monat der Behandlung

Diese Kennzeichnung kann am besten erfolgen in Form einer dauerhaften Karte, die am Bauwerk für die Nachwelt gesichert und sichtbar angebracht wird. Solche Karten sind auch beim Verkauf imprägnierter Hölzer über Holzhandel, Baumärkte und Warenhäuser handzuhaben, und sind den Kunden in unterschiedlichen Dimensionen und für unterschiedliche Schutzbehandlungen bei der Ware bereitzuhalten. Eine qualifizierte Verkaufsberatung muss hierzu die oben aufgeführten Angaben machen können.

Muster einer älteren (bis 2012) Kennzeichnungskarte "Holzschutz"

Muster einer Kennzeichnungskarte:

<Name und Anschrift des ausführenden Betriebes> Holzschutzbehandlung
Karte bitte sichtbar erhalten!
Holzschutzmittel:..............................
Wirkstoff:.........................................
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Z-58.1 - ????
Eingebrachte Holzschutzmittelmenge:

...................................................g/m 2
.................................................ml/m 2
.................................................kg/m 3

Prüfprädikate: P, Iv, W )1*
ausgeführt am: Datum:........................Name, Unterschrift:...............................................
)1* Nicht zutreffendes streichen

Weitere zusätzliche Nachweise

Werden weitere Unterlagen zur Beurteilung einer erfolgten Arbeit erforderlich, z.B. Tränkdiagramme bei der Kesseldruckimprägnierung, sind diese zusätzlichen Unterlagen nach vorheriger Vereinbarung auszuhändigen, wobei bei güteüberwachten Betrieben die letzte mängelfreie Prüfung ausreicht. Es muss also in der Ausschreibung oder bei der Bestellung vor der Beauftragung rechtzeitig darauf hingewiesen werden.

Literatur zur älteren Bescheinigung und Kennzeichnung:
DIN 68800 Teil 3, Ausgabe April 1990, Beuth Verlag, Berlin
Beuth-Kommertare, Holzschutz, baulich, chemisch, bekämpfend, Erläuterungen zu DIN 68800-2, -3, -4, Berlin,1998
Handbuch zur Sachkundeausbildung bekämpfender Holzschutz - Fragen und Antworten, Ausbildungsbeirat bekämpfender Holzschutz, ISBN-3-00-0051945, Köln, 2001

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