Biozide und Biozide in Holzschutzmitteln
- Informationen zur Registrierung, Prüfung, Zulassung, Selbstverpflichtung und
Güteüberwachung
Biozidprodukte und deren angestrebte Kontrolle
Biozidprodukte z.B. gegen Insekten, Pilze und Bläue, aber auch gegen Schimmel,
Algen, Moose und Flechten enthalten Wirkstoffe in Zubereitungen, die dazu dienen,
auf chemischem oder biologischem Wege lebende pflanzliche und tierische Organismen
zu zerstören und zu töten. ( bios = griechisch, Leben, cadere = lateinisch, töten).
Bei unserem Thema geht es hier nur um die bestimmten Holzschutzmittel mit denen
Schädigungen durch Organismen an Baumaterialien bekämpft oder vorbeudend verhindert
werden sollen. Sie sind in der Produktartengruppe 8 im
Anhang V der
Biozidrichtlinie
definiert und dort eingeordnet.
Begriffsbestimmungen
für Biozidprodukte
finden sich im § 3b des Gesetz zum Schutz vor gefährlichen
Stoffen (ChemG).
Biozidprodukte können einen oder mehrere Biozid-Wirkstoffe enthalten.
Biozid-Produkte unterliegen der Meldepflicht nach der
Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem
Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV)
vom 24.Mai 2005.
Das ChemGA regelt die Zulassung von Biozidprodukten. Biozid-Produkte mit niedrigem
Risikopotential bedürfen keiner Zulassung, bedürfen aber der Meldung zur Erfassung
und Erteilung einer Registriernummer, I-XXXXX (nur informativ), N-XXXXX (mit
Notifizierungsabsicht). Daneben bestehen gesetzliche Zulassungspflichten für den
Anwendungsbereich als
Bauprodukt,
z.B. die ausnahmslose Bauaufsichtliche Zulassung aller
Holzschutzmittel an tragenden Holzbauteilen.
Für alle Biozidprodukte, ohne Ausnahmen, wird ein
Zulassungsverfahren
im Rahmen der
Umsetzung
der europäischen Biozid-Richtlinie
nach nationalem Biozid-Gesetz durchgeführt.
Dies ist zur Zeit im Gange.
Vor erreichen der Zielgeraden werden diverse Übergangsregelungen anstehen. So
wurden alle im Umlauf befindlichen Holzschutzmittel zunächst einer Meldepflicht
unterworfen, um deren biozide Wirkstoffe überhaupt erst einmal erfassen zu können.
Sie erhielten eine Registriernummernummer beginnend mit I- oder N-.
Es folgt ein umfangreiches, langfristiges Prüfverfahren. Am Ende werden der
behandelte Biozidstoff als zulässig gelistet oder als unzulässig verboten.
Die Prüfung und Zulassung von Biozidprodukten wird davon abhängig werden.
Zulassungsbehörde ist die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(BauA). Das
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
, hat die Aufgabe, nach
Erfassung aller gemeldeten Biozidstoffe, die Biozid-Produkte und bioziden
Wirkstoffe hinsichtlich ihres gesundheitlichen Risikos zu bewerten. In weiterer
Zukunft dürften wir also eine verbraucherfreundliche Positivliste erwarten.
Tab.1: (biozide) Holzschutzmittel verschiedener Anwendungsbereiche
|
| tragende oder aussteifende
Holzbauteile |
nichttragende Holzbauteile,
sonstige o. bewegliche Güter |
| Bauaufsichtliche Zulassung
(Nachweis der Verwendbarkeit eines nicht geregelten Bauproduktes nach der
Musterbauordnung) |
freiwillige Gütesicherung gemäß
RAL-GZ 830
mit amtlicher Überprüfung
|
ungeprüfte Holzschutzmittel
(ohne Prüfbescheid /-zeugnis) i.d.R. Biozidprodukte mit geringen
Risikopotential |
haben eine
DIBt
Zulassungs-Nr.
(Z-58.X-XXXX)
|
haben eine
RAL-Nr.
RAL XXX)
|
haben nur eine
Registrier-Nr.
(N-XXXXX oder I-XXXXX)
|
| DIBt-Holzschutzmittel zur
vorbeugenden Behandlung oder Bekämpfung von Holz oder Holzwerkstoffen
baulicher Anlagen (tragende/aussteifende Holzbauteile) |
RAL-Holzschutzmittel zur vorbeugenden
Behandlung oder Bekämpfung nicht tragender Holzbauteile |
Holzschutzmittel, die im
gewerblichen Bereich üblicherweise nicht verwendet werden |
Liste der Holzschutzmittel
mit Bauauf-
sichtlicher Zulassung von
bzp
oder
DIBt
|
Liste der
RAL-
Holzschutzmittel
|
Datenbank ungeprüfter Holz-schutzmittel mit Melde-Nr.
|
| Auch geprüfte "Bläueschutzmittel" haben
eine RAL-Nr., ungeprüfte haben nur eine Registrier-Nr.. |
Die Umsetzung der Biozid-Richtlinie und Auswirkungen am Markt
"
Obwohl die Erteilung von Zulassungen für Holzschutzmittel nach der
europäischen Richtlinie 98/8/EG (Biozid-Richtlinie), national umgesetzt durch das
Biozid-Gesetz vom 20.06.2002, noch nicht begonnen hat, haben bereits zwei Aspekte
dieser Richtlinie Einfluß auf die derzeitigen Zulassungen:
-
Die Biozidrichtlinie hat die Notifizierung auch bisheriger
Wirkstoffe von der europäischen Kommission erforderlich gemacht und fordert
entsprechend das vom Markt nehmen aller Holzschutzmittel mit bis zum Stichtag
31.08.2006
nicht zur Notifizierung eingereichten Wirkstoffen.
-
Im Rahmen der Aufstellung einer Positivliste für die
Wirkstoffe von Holzschutzmitteln für eine Zulassung nach der Biozid-Richtlinie
ist die Auffassung vertreten worden, daß die als Fixierungsmittel gedachten
Chromanteile in manchen Holzschutzmitteln auch Wirkstoffcharakter haben könnten,
was sich auf die gesundheitliche und umweltbezogene Bewertung der Mittel
auswirken könnte. Näheres dazu ist noch nicht abschließend bekannt geben
worden.
"
(Zitat aus dem Vorwort des Holzschutzmittelverzeichnises 2007).
Auswirkungen am Markt - Handel mit "Auslaufware" im Internet
Das Überschreiten des Stichtages
31.08.2006
war vielen Fachzeitschriften,
z.B. dem Magazin für den Holzbereich von der Holzforschung Austria eine Mitteilung
wert, daß nun ein Großteil abgelaufener bzw. ungeprüfter Holzschutzmittel vom Markt
verschwinden müßte. Was würde mit den Resten, war die darin verborgene Frage. Viele
Fachleute vermuteten die Resteverwertung in Ländern außerhalb der EU.
Bald tauchten im Internethandel bei Versteigerungsplattformen oder in
"Internetshops" solche "abgelaufenen" Holzschutzmittel auf. Auch längere Zeit
später, im März 2009, werden am Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen und der
Biozidverordnung vorbei nicht mehr zugelassene (abgelaufene) Holzschutzmittel nach
wie vor in den Verkehr gebracht. Darunter sind auch Holzschutzmittel mit
Nervengiften, wo - sicher nicht ohne Grund - die Wirkstoffe verändert wurden. So
wurde das Typ II Pyrethroid Deltamethrin durch Permethrin (Pyrethroid Typ I)
ersetzt. Ab 2008 ist in bekämpfenden Holzschutzmitteln mit Zulassung der Wirkstoff
Deltamethrin nicht mehr enthalten.
Scheinbar im Ausverkauf finden in der EU nicht mehr zugelassene Holzschutzmittel
den Weg auf graue Märkte. Dort werden sie trickreich unter`s Volk, rsp. in den
Verkehr gebracht werden. Z.B. werden alte "abgelaufene" Deltamethrin-Mittel mit
Dokumenten "neuer" Permethrin-Mittels "geschmückt". Wer entdeckt denn schon die
unterschiedlichen Zulassungsnummern? Dummer Irrtum oder pure Absicht?
Und weil ein zum Anwendungszweck abgelaufenes Holzschutzmittel nach dem
28.07.2005 ganz sicher eine Registriernummer mit I- oder N- hat, ergäben sich
vielleicht neue, dann wohl perfide Verkaufstricks, die ein Verbraucher nicht
durchschauen wird. Da ließe sich allein mit der Melderegistriernummer noch eine
Restevermarktung machen, allerdings ist dies wohl nur legal, wenn auch der
Hersteller seine Produktdokumente anpaßt.
Dies Beispiel zeigt zumindest wie verwirrend es ist, wenn ein Hersteller sein
Produkt auslaufen läßt und es am nächsten Tag unter gleichem Namen aber nun mit
anderem Wirkstoff wirder in den Handel bringt, obwohl die abgelaufenen Produkte am
Markt noch munter weiterverkauft werden.
Holzschutzmittel mit gleichem Namen aber verschiedenen
Wirkstoffen
Bei einem Streifzug durch verschiedene Baumärkte bzw. im Internetmarkt zeigt
sich ein Problem: meinten wir, unter gleichem Produktnahmen gleiche
Holzschutzmittel zu erwarten Dies scheint aber nicht immer so zu sein. Holzwurm-Ex
ist nicht gleich Holzwurm-Ex, Holzwurmtod nicht Holzwurmtod !
Tab.3: Auswahl gleichnamiger Holzschutzmittel und deren Wirkstoffe
|
| Auswahl in Deutschland in
letzter Zeit im Detailhandel angebotener bekämpfender Holzschutzmittel unter
gleichlautendem Namen "Holzwurm Ex" oder "Holzwurmtod" (im Frühjahr 2009) |
| Produktname |
im Sortiment |
Wirkstoff |
Anm. |
Quelle: |
Prüfung |
BAuA - Meldenummer |
| Holzwurm Ex |
Farbfit |
Permethrin |
1 |
Merkblatt
|
- |
- )
2
|
| HolzwurmEx |
Asuso |
Permethrin |
1 |
BAuA
|
Z-58.2-1493
|
N-23148 |
| Holzwurm EX |
Düfa |
Permethrin |
1 |
BAuA
|
- |
N-29913 |
| Holzwurm EX |
Nova |
Permethrin |
1 |
BAuA
|
- |
N-30084 |
| Holzwurm EX |
Prisma |
Permethrin |
1 |
BAuA
|
- |
N-30085 |
| Holzwurm EX |
Nova |
Permethrin |
1 |
BAuA
|
- |
N-30088 |
| Holzwurm Ex |
baufan |
Permethrin |
1 |
BAuA
|
- |
N-13431 |
| Holzwurm-Ex |
Clou |
Cyfluthrin |
4 |
BAuA
|
- |
I-50731)
1
|
| HolzwurmEx |
Feidal |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
RAL 836
|
N-12423 |
| Holzwurm Ex |
Opus 1 |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
- |
N-11747 |
| Holzwurm Ex |
Eisopren |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
- |
N-11745 |
| Holzwurm Ex |
Homeline |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
- |
N-11742 |
| Holzwurm Ex |
Vincent |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
- |
N-11739 |
| Holzwurm Ex |
Genius Pro |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
- |
N-11738 |
| Holzwurm EX |
Primaster |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
- |
N-11985 |
| Holzwurm Ex |
Faust |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
- |
N-15607 |
| Holzwurm Ex |
Avenarol |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
RAL 567
|
N-20841 |
| Holzwurm-Ex "F" |
CLOU |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
RAL
598
|
N-25532 |
| Holzwurm Ex |
MEYER |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
- |
N-26802 |
| Holzwurm Ex |
Vectra |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
- |
N-30240 |
| Holzwurm EX LM |
PIGROL |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
RAL 735
|
N-12864 |
| Holzwurm EX WB |
PIGROL |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
RAL 746
|
N-12863 |
| . |
. |
. |
. |
. |
. |
. |
| Holzwurmtod |
Borma |
Cyfluthrin |
4 |
Internet
|
- |
- )
2
|
| Holzwurmtod |
Akanthus |
Permethrin |
1 |
Internet
|
- |
- )
2
|
| Holzwurmtod |
Dimensa |
Cypermethrin |
2 |
BAuA
|
- |
N-30091 |
| Holzwurmtod |
Kluthe |
Cypermethrin |
2 |
BAuA
|
- |
N-29875 |
| Holzwurmtod |
Bergolin |
Deltamethrin |
2 |
BAuA
|
- |
I-51222)
1
|
| Holzwurmtod |
Rhenocoll |
Propiconazol |
3 |
BAuA
|
- |
N-32648 |
| Holzwurmtod |
Liberon |
Flufenoxuron |
|
Angebot
|
- |
- )
2
|
| Holzwurmtod |
V 33 S.A. |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
- |
N-27264 |
| Holzwurmtod |
Passat |
Flufenoxuron |
5 |
BAuA
|
RAL 820
|
N-12422 |
|
Die Liste ließe sich verlängern. Gleiches gälte
für
"Insektenbekämpfungsmittel"
(Gruppe 18).
|
|
)
1
Vermarktungsverbot ab
31.08.2006, da nicht als notifiziert gemeldet
|
|
)
2
Vermarktungsverbot ab
14.12.2003, da nicht zur Registrierung gemeldet
|
| 1: (Pyrethroid Typ I) Insektizid
(neurotoxisch), 2: (Pyrethroid Typ II) Insektizid (neurotoxisch), 3: Fungizid,
4. Insektizid, 5. Insektizid greift in Hormonsteuerung ein |
Name gleich, Wirkstoff nicht. Der Beleg,
daß dies verwirren kann, sind die Anwendungshinweise (rechts), die zwar zum
Namen aber nicht zum Wirkstoff passen. Flufenoxeron und der Wirkstoff
Cyfluthrin wurden hier einfach verwechselt.
Namensgleichheit von Produkten beinhaltet in latentes Risiko für Verbraucher
und andere Beteiligte.
|
|
In der Auswahl zeigt sich 22 Produkte erscheinen unter dem Namen "Holzwurm
Ex", aber mit 3 unterschiedlichen Giftwirkstoffen und 9 Produkte erscheinen unter
dem Namen "Holzwurmtod", aber mit 4 verschiedenen Giftwirkstoffen. 24 Produkte
gleichen Namens "Holzwurm Ex" und "Holzwurmtod" sind ohne amtlichen Nachweis der
Wirksamkeit, ohne Prüfung auf gesundheits- und umweltbezogene Unbedenklichkeit. In
einigen Produktbeschreibungen werden enthaltene Insektizide bewußt irreführend und
verharmlosend, "umweltfreundlich", "gesundheitlich unbedenklich" oder als "nicht
kennzeichnungspflichtig" beworben. Solche Werbung ist nach der Biozid-Richtlinie
für "Biozidprodukte mit geringem Risikopotenzial" verboten.
|
|
|
Holzwurm-Tod, hier historisches Original von Desowag (gegr.1949). Lange
war es üblich, Wirkstoffe garnicht anzugeben. Desowag (gehörte da
Bayer/Solvay, dann Solvay) wurde später angeklagt, 200.000 Menschen
gesundheitlich geschädigt zu haben. Der "Holzschutzmittelskandal" ging in die
Rechtsgeschichte ein. Nach ICI gehört Desowag AkzoNobel. Die Desowag
Markennamen Xyladecor, Xylamon, Basiment bleiben, Desowag Rheinberg wird 2009
geschlossen. Fotos (3) Rüpke
|
Die Vielzahl gleichnamiger Holzschutzmittel wird Verbraucher überraschen.
Verwirrend wird es, bei Namensgleichheit, darin unterschiedliche Wirkstoffe
vorzufinden.
Z. B. trafen wir bei Probekäufen Verkaufspersonal, das erstaunt war, in ihrem
Baumarkt nach unseren Hinweisen in unterschiedlichen Regalen mehrere Produkte unter
gleichen Namen (z.B. "Holzwurm Ex") vorzufinden. Verwirrend war es für sie, im
(ganz) Kleingedrukten unterschiedliche Wirkstoffe ablesen konnten. Fachberatung war
Fehlanzeigen. Alternativen zum bioziden chemischen Holzschutz bietet der Baumarkt
nicht an.
Angaben zur Verwendung, oft ungenügend oder irreführend
Was denken Sie, wenn (nachstehend rechts im Kasten) ein gleiches Mittel a) zur
Anwendung für jeden und b) Anwendung nur für qualifizierte Fachbetriebe (Aufkleber)
angeboten wird? Was steckt für ein tieferer Sinn dahinter, kann doch schon ein
Kind, wenn es nur laufen, sprechen und bezahlen kann, beides durch die
Baumarktkasse bringen. Die "Fachberatung" im Baumarkt kann dazu auch nichts
Aufklärendes betragen. Der Grund ist banal: die Gebindegröße mit 2,5 ltr.
widerspricht der maximal Gebindegröße von 750 ml in dem dem RAL-Güteversprechen des
Herstellers (s.u.). Darauf aufmerksam gemacht, hatter der Hersteller Aufkleber
angebracht.
Solche Aufkleber können sich aber anscheinend in Luft auflösen, denn, in
folgender Zeit, im anderen Baumarkt (Bauhaus Hannover, Schulenburger Landstr.)
haben die 2,5 ltr. Gebinde Holzwurmtod von Aqua Clou keinen solchen Aufkleber.
| Kleine Gebinde für
Jeden, große nur für Fachleute, aber mit Ltr-Preisvergleich! Sehr
verwirrend, z.B.: |
| Holzwurm-EX / Aqua
Clou |
| N-17063 |
RAL 597 |
0,03 % Flufenoxuron |
|
Gebindegrößen in 0,75
und 2,5 Liter (
Merkblatt)
|
|
zugesagt
: "
keine
Angabe von Holzschutzmitteln zur vorbeugenden Anwendung in
Innenräumen"
|
Unter dem Produktnamen
deutlich erkennbar
"für außen und innen"
(Bild)
|
|
zugesagt:
"
Abgabe
von Holzschutzmittel mit bekämpfender Wirkung für den privaten
Verbraucher nur in Kleingebinden bis 750 ml"
|
| a) 750 ml |
b) 2,5 ltr. |
c) 2,5 ltr. |
Anwendungshinweis
mittels Klebeschild*
"Anwendung nur durch qualifizierte Fachkräfte"
|
| nein |
ja |
nein |
|
|
| 750 ml (teurer) und 2,5
ltr Gebinde (mit günstigem Ltr.-Preis), z.B. bei Obi in
Hannover-Linden |
2,5 ltr Angebot für den
privaten Verbraucher im Internet, hier z.B. bei von der Heydt |
|
|
*Anm.: Nach einem
Bericht des
SV-Kollegen Dr. Müller
brachte der Hersteller diesen Aufkleber
an.
|
| Anwendungshinweise
können irreführend bzw. ungenügend sein, z.B.: |
Holzwurmtod
Kluthe
|
Holzwurm-EX AVENAROL |
| - |
RAL-Nr. 567 |
| N-29875 |
N-20841 |
| Cypermethrin |
Flufenoxuron |
|
Technisches Merkblatt
zur Anwendung: "... gegen
Insektenbefall vorbeugend oder bekämpfend.. ., z. B. Dachgebälk..."
|
Anwendungsbereich:
"... und andere tragende und nichttragende Hölzer, z.B. in Dachstühlen,
Decken und Böden.
(Qu.)
|
| Dachgebälke wirken
i.d.R. tragend bzw. aussteifend. Vorbeugender Holzschutz an tragenden
bzw. aussteifenden Holzbauteilen erfordern eine Bauaufsichtliche
Zulassung nötig. Dieses Produkt hat keine ! |
Ist die Anwendung dann bekämpfend
und/ oder vorbeugend? Vorbeugend wäre eine Anwendung an tragenden
Holzbauteilen i.d.R. unzulässig, denn das Produkt benötigt eine
Bauaufsichtliche Zulassung, die es nicht hat! |
|
Es gibt i.d.R. keine Notwendigkeit in einem bestimmungsgemäß errichteten und
unterhaltenen Wohngebäude in Innenräumen Holzschutzmittel vorbeugend anzuwenden.
Diese Anwendung von Holzschutzmitteln in Innenräumen ist unzulässig. Auch
bekämpfend ist deren Anwendung "innen" i.d.R. unnötig und daher nicht
bestimmungsgemäß. Trotzdem werden Holzschutzmittelprodukte mit dem oft deutlich
ablesbaren Hinweis "für innen und außen" beschriftet, nicht nur bei den angeführten
Beispielen, bei fast allen Produkten ist der Anwenderhinweise "für innen und außen"
abzulesen.
Die sogenannte "Selbstverpflichtung"
Als Beleg und für sich selbst sprechendes Zeugnis möchten wir an eine sogenannte
Selbstverpflichtung der deutschen chemischen Industrie*) erinnern, für
- Holzschutzmittel mit vorbeugender Wirkung gegen holzzerstörende
und/oder holzverfärbende Organismen,
- Holzschutzmittel mit bekämpfender Wirkung gegen holzzerstörende
Organismen,
- Bläueschutzmittel (Holzschutzmittel mit vorbeugender Wirkung
gegen holzverfärbende Organismen) als Teil eines Beschichtungssystems,
mit dem Ziel,
- keine Angabe von Holzschutzmitteln zur vorbeugenden Anwendung
in Innenräumen
- Abgabe von Holzschutzmittel mit bekämpfender Wirkung für den
privaten Verbraucher nur in Kleingebinden bis 750 ml,
- Einheitliche Kennzeichnung der Gebinde,
-
Bisher ungeprüfte Holzschutzmittel im Rahmen der Gütesicherung
gemäß
RAL-GZ 830
einer freiwilligen amtlichen Überprüfung zu
unterwerfen,
-
Bläueschutzmittel als Teil eines Beschichtungssystems im Rahmen
eines Registrierverfahrens beim
Umweltbundesamt
einer amtlichen Überprüfung zu unterziehen.
*) Freiwillige Selbstverpflichtung zu Mitteln zum Schutz von Holz gegen
holzzerstörende und/ oder holzverfärbende Organismen des Verbandes der Chemischen
Industrie e.V., VCI, der Deutschen Bauchemie e.V. und des Verbandes der
Lackindustrie e.V., VdL Allerdings sind der Handel und hier vor allem die Bau- und
Heimwerkermärkte dieser Verpflichtung, auch nach wiederholter Aufforderung, nie
beigetreten.)
In der Praxis stellte sich heraus, daß ohne die Beteiligung des Handels an der
Selbstverpflichtung, die Verbraucher in Hinsicht auf Holzschutzmittel ohne jeden
Schutz sind. Das wurde nahezu allen Experten nach und nach bewußt und versetzte die
zuständigen- Behörden in "Hab-Acht-Stellung".
Neu - Bor ist als giftig eingestuft !
Bislang wurden Borverbindungen als Wirkstoffe in Holzschutzmitteln gemeinhin als
wenig gefährlich eingestuft und deshalb oft als relativ harmlos bezeichnet. Sie
wurden auch so beworben, was eigentlich gesetzlich verboten war aber wohl wenig
Beachtung fand. Borwirkstoffe konnten deshalb von ihren Herstellern regelrecht als
Alternative zu anderen Wirkstoffen empfohlen und angepriesen werden, was sie auch
bis dato so geschehen ist.
Die EU (ECB) hat nun Borsäure und Natriumborate als fortpflanzungsgefährdend
(reproduktionstoxisch) in der Kategorie 2 eingestuft. Damit erhält es ab sofort
(Umsetzung bis Sommer 2009*) die Kennzeichnung: T giftig mit dem Totenkopfsymbol
auf orangenem Grund. Die Risikoeinstufung erfolgt mit R 60 = kann die
Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen, R 61 = kann das Kind im Mutterleib
schädigen, R 48 = Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerfristiger Exposition
und R 22 = gesundheitsschädlich beim Verschlucken.
Aktuell;
Das Europäische Chemikalienbüro (ECB) hat Borsäure und
Natriumborate als "fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) in der
Kategorie 2" eingestuft.
- Kennzeichnung: T (giftig)
- R 60 (Kann die Fortpflanzungsfähigkeit
beeinträchtigen)
- R 61 (Kann das Kind im Mutterleib schädigen)
- R 48 (Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei
längerfristiger Exposition)
- R 22 (Gesundheitsschädlich beim Verschlucken)
|
|
| Komponente (CAS-Nr.) |
Konzentrationsgrenze KSS |
Rechtsgrundlage |
Borsäure [1] (10043-35-3)
Orthoborsäure, Natriumsalz [2] (13840-56-7)
Natriumtetraborate [3] [4] [5] (1330-43-4, 12179-04-3, 1303-96-4)
|
[1]≤ 5,5 % (wm)
[2]≤ 4,5 % (wm)
[3]≤ 4,5 % (wm)
[4]≤ 6,5 % (wm)
[5]≤ 8,5 % (wm)
|
30.
ATP
, (15.09.2008 im Amtblatt L 246) Umsetzung bis Sommer 2009
|
Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
zum Sachverhalt
: "Die Einstufungen der 30. und 31. ATP werden erst nach
ihrer Aufnahme in den Anhang VI der EG-GHS-Verordnung rechtlich
verbindlich. Über das Inkrafttreten der entsprechenden Anpassungsverordnung
wird das BMAS rechtzeitig unterrichten. Für die Zwischenzeit wird
empfohlen:
- bei Neueinträgen in der 30. und 31. ATP sollten diese Neueinträge jetzt
schon angewandt werden,
- bei Änderungseinträgen in der 30. und 31. ATP, also solchen Einträgen,
die Einstufungen des Anhangs I der Richtlinie 67/548/EWG lediglich ändern,
sollte die jetzt in Anhang VI der EG-GHS-Verordnung aufgeführte Einstufung
und Kennzeichnung weiter verwandt werden, jedoch sollte im
Sicherheitsdatenblatt auf die zu erwartenden abweichenden Einstufungen der
30. und 31. ATP hingewiesen werden."
|
Bislang galten Borwirkstoffe nicht nur in Holzschutzmitteln als eher harmlos und
wurden deshalb gern empfohlen und auch massenhaft eingesetzt. Ein dahingehendes
Verhalten gibt es seit 100 Jahren. So befinden sich heute - oft in großen Mengen
10-20% - Borwirkstoffe in vielen Produkten, z.B. als Flammschutz in vielen als
ökologisch wertvoll beworbenen Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen,
vornehmlich aus Zellulose (Holz, Altpapier), Flachs, Hanf, Kokus, Schafwolle. Sie
tragen (noch?) keinen Totenkopf sondern viele ein Qualitätszeichen, wie z.B.
"natureplus" oder den "Blauen Engel" oder können mit einem ÖKO-TEST "sehr gut"
aufwarten.
Vorläufer der jetzigen Neueinstufung als Gift gab eine Diskussion um Bor, die
1997 in Dänemark geführt wurde. Eine dazu vom Staat in Auftrag gegebene Studie zur
Untersuchung von Wirkstoffen in Holzschutzmitteln führte dazu, daß Borprodukte dort
als reproduktionstoxisch eingestuft wurden (Dänisches Umweltministeruim 1997) und
seit 1999 den Gefahrenhinweis "giftig" (Totenkopfsymbol) tragen müssen.(
Qu:.DPS
52 (4) 28-31.)
Nachdem nun auch die EU Borwirkstoffe in Holzschutzmitteln als giftig einstuft,
werden die Hersteller solcher Holzschutzmittel wegen des Totenkopfes auf ihren
Produkten alsbald mehr in den Blickpunkt der Verbraucher geraten. Danach weiter zu
vermitteln, daß Borwirkstoffe "ansich harmlos" sind, wird nicht nur den
Holzschutzmittelproduzenten schwer werden. Das gern übersehene Verbot
verharmlosender Werbung allein stünde schon dagegen.
Diese Situation kann aber hiftreich sein, dem konstruktiven Holzschutz - dem
Holzschutz ohne Gift - endlich neuen Auftrieb zu geben. Denn bei guter Planung ist
ein chemischer Holzschutz ohnehin nur in wenigen Ausnahemfällen erforderlich.
Minimierungsgebot beim Biozideinsatz - Alternativen zum
chemischen Holzschutz
Das Minimierungsgebot bei der Anwendung von Bioziden ist in allen gesetzlichen
Bestimmungen verankert, trotzdem findet es im Handel anscheinend ungenügend
Bachtung. Vielleicht hindert die primäre Verkaufsabsicht. Nirgends fanden wir
Hinwise zu Alternativen zum chemischen Holzschutz. Dabei liegt den meisten
Anwendungen ein zuvor mangelhafter konstruktiver Holzschutz zugrunde. Mit Gift sind
Baufehler gesundzubeten, das verspricht die Produktwerbung. Mit einfachsten,
vorbeugend wirkenden konstruktiven Maßnahmen wäre ein chemischer Holzschutz meist
ganz überflüssig.
Wunschliste für bekämpfende Holzschutzmittel für den privaten
Gebrauch
|
|
aus Anlass eines Fachgesprächs im Umweltbundesamt gab das BfR am 31. März
2003 eine
Stellungnahme für eine Übergangsregelung
für
Holzschutzmittel bis zur vollständigen Umsetzung der Biozid-Richtlinie.
Es hat nicht viel gebracht. Der Verbraucher findet 2009 - nach wie vor -
viele weder auf Wirksamkeit noch auf gesundheitliche und umweltbezogene
Unbedenklichkeit geprüfte Holzschutzmittel am Markt. Auffällig ist, daß viele
Kennzeichnungen, Warn- und Verwendungshinweise mangelhaft sind. Sie haben
- haben keinen amtlichen Nachweis der Wirksamkeit,
- wurden zuvor nicht auf gesundheits- und umweltbezogene
Unbedenklichkeit geprüft,
- werden auffällig wegen mangelhafter Auslobung der
Anwendungsbereiche und Anwenderhinweise für den Verbraucher, wie "für innen
und außen" u.a. und
- haben eine unzureichende Deklaration der Wirkstoffe und
-gehalte.
Zudem gibt es
- kein oder nur ein punktuelles Angebot geprüfter
Holzschutzmittel,
- kein Aufzeigen der möglichen Alternativen zum chemischen
Holzschutz,
- keine oder nur geringe Kenntnis zu den angebotenen
Holzschutzmitteln oder zu Alternativen dazu beim Verkaufspersonal.
|
| zu wünschen wäre z.B. |
- Gebindegröße maximal 750 ml,
- einheitliche und eindeutige Standards für Deklaration in
Mindestschriftgröße, z.B. bei Platzmangel Beipackzettel, z.B. in Packtasche
angeklebt,
- Benennung des Anwendungsbereiches nach Standards mit
Hinweis auf unzulässige Anwendungen, z.B. bauaufsichtlich nicht an
tragenden Holzbauteilen zugelassen, dafür
- Benennung von Alternativen, z.B. vorbeugender konstruktiver
Holzschutz etc.
- Benennung der Anwendungsbeschränkungen einheitlich nach
Standards, z.B. nicht zur vorbeugenden Anwendung in Innenräumen, dafür
- Bennennung von Alternativen, z.B. Heißluftbehandlung,
konstruktiver Holzschutz etc.
- bei Namensgleichheit (HolzwurmEx/Tod) Zusatz, z.B.
Sortimentsname in gleicher Schriftgröße
- Benennung der Wirksamkeit (schnell, verzögert)
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Neue Meldeverordnung erzwingt Meldung ungeprüfter
Holzschutzmittel
Da der Zeitplan für die Ausstellung der Liste aller Biozide und deren Prüfung
und Zulassung längere Zeit erfordert, hatte die Bundesregierung von ihrem
Ermächtigungsrecht Gebrauch gemacht und ließ die Biozide in Holzschutzmitteln schon
vorab in einem Meldeverfahren registrieren. Damit sollte seit dem Stichtag
31.08.2006 der "Graue Markt" von Holzschutzmitteln im Einzelhandel
verschwinden.
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Das sogenannte Review-Programm
(Umsetzung
Biozid-Richtlinie)
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Ziel bzw. Erwartung |
| 1. Phase |
Ermittlung der Biozidprodukte und deren
Wirkstoffe. Das Meldeverfahren bietet dem Hersteller zwei Wege - die einfache
Meldung (Identifizierung) und die ernsthafte Interessensbekundung
(Notifizierung).
Für die Holzschutzmittel endete die Frist zur Vorlage der Unterlagen am
28.03.2004.
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Erstellung einer aktuelle Liste der notifizierten Wirkstoffe im Anhang II der
Biozidrichtlinie.
Ab 1.11.2006 nur noch Biozid-Produkte mit notifizierten Wirkstoffen im
Verkehr.
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| unbedachtes
Schlupfloch sind die sogenannten "alten Biozide" |
Derartige Produkte, die vor dem
14.05.2000 auf dem Markt waren, sind für eine bestimmte Zeit von der
Zulassungspflicht ausgenommen. Innerhalb von zehn Jahren müssen alte Wirkstoffe
erfasst und und überprüft werden, ob ein Wirkstoff in die "Liste zulässiger
Wirkstoffe" (Anhang I der Biozid-Richtlinie) aufgenommen wird oder nicht. |
Ab 13.05.2010 dürften nur noch
zugelassene Biozid-Produkte in den Verkehr gebracht werden. Mit dieser
"Aussicht" erlahmte die Meldung alter ungeprüfter Biozide. Zusätzlichen Druck
zur Meldung erreichte nur eine Registrierung. |
zusätzlich: die
"Melde-
verordnung"
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Biozid-Produkte sind vor dem
erstmaligen Inverkehrbringen zu melden. Alte Biozid-Produkte waren bis zum
28.07.2005 zu melden. |
Verbraucher vor ungeprüften,
bedenklichen Holzschutzmitteln (
etwa
55% !
)** zu schützen
Kontrolle über Registriernummer
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| Zum 26.2.2006 lagen
für die Produktart 8 "Holzschutzmittel" 564 Produktmeldungen mit 27
Wirkstoffnennungen vor. *** |
| 2. Phase |
Das eigentliche vorgesehene
Prüf- und Bewertungsverfahren:
- Der Hersteller bzw. Notifizierer wird "Teilnehmer im Verfahren" und legt die
für die Wirkstoffbewertung erforderlichen Daten vor.
- Die zuständigen Behörden verfeinern und bewerten die Daten, führen zum
Konsens und betreiben die Aufnahmen oder Ablehnung zur Aufnahme in die Liste
zulässiger Wirkstoffe.
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- bei erfolgreichem Verfahrensabschluß Aufnahme in der "Liste zulässiger
Wirkstoffe" im Anhang I der Biozid-Richtlinie
- bei nicht erfolgreichem Verfahrensabschluß sind Biozid-Produkte, die
einen solchen Wirkstoff enthalten, vom Markt zu nehmen. Für betroffene
Biozid-Produkte tritt nach 12 Monaten das Verkaufsverbot ein.
- eine Positivliste ergibt sich
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| jetziger Stand |
dar vorgesehene Zeitrahmen bis 2010 wird nicht
eingehalten ! |
Verlängerung |
die offiziellen EU-Links hierzu, leider nur
in englischer Sprache...
EUROPA>European Commission>Environment>Chemicals>Biocidal
Products>
Biozid-Richtlinie 98/8/EG, Leitlinien, Biozid-Produkte, Überprüfung der
bestehenden Stoffe, in Anhang I oder IA enthaltene Stoffe, in Anhang I oder IA
nicht enthaltene Stoffe, nationale Umsetzung in den Mitgliedstaaten, relevante
Rechtsvorschriften, Links, Studien und Projekte, Überarbeitung der
Richtlinie
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Qu.:* BMU,
Übergangsregelungen für alte Biozid-Produkte
(Juli
2008)
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR),
Übergangsregelung für Holzschutzmittel bis zur vollständigen
Umsetzung der Biozid-Richtlinie
**
Bundestagdrucksache 15/3620, 16.07.2004, S.4 Fußnote 1
Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem
Chemikaliengesetz
"Biozid-Meldeverordnung" vom 24.05.2005
Suche nach Biozidprodukt
: Recherche entweder nach Handelsname oder
Registriernummer oder Wirkstoff oder CAS-Nr. oder EC-Nr.
***Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA),
Die Biozid-Meldeverordnung - Umsetzung und Ergebnisse
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Das Kapitel der "freiwilligen Versprechungen" hat sich für Holzschutzmittel
damit erledigt.
8 Jahre Biozid-Verordnungs-Umsetzung...
Mit dem Stichtag 31.08.2006 meinten wir, nun dürften Sie im Baumarkt zunächst
Holzschutzmittel in Kleingebinden unbesorgter einkaufen. Diese Mittel seien nun
geprüft, hätten eine einheitliche Kennzeichnung und es sollte eine Beratung zur
Anwendung mit dabei sein. Spätestens 2010 würde dies dann auf alle biozidhaltigen
Produkte ausgeweitet sein.
Ist dies nun so geworden?
Leider nein. 2009 gibt immer noch Holzschutzmittel zur Verwendung an
nichttragenden Bauteilen und beweglichen Gütern (also ohne Bauaufsichtliche
Zulassung), die kein RAL-Zeichen tragen oder ohne jede Prüfung sind. Im Baumarkt
werden neben den 750 ml auch nach wie vor 2,5 ltr. Gebinde (natürlich billiger)
angeboten. Wenigstens die Registrierungsnummer des Umweltbundesamt sollte die
Holzschutzmittel nun eindeutig als Biozidprodukt aus. Es gibt aber noch Produkte
ohne N- oder I- Registriernummer im Handel, die folglich gar nicht gemeldet
sind.
Es wird gemunkelt, die Registrierung eröffnete den Herstellern vielleicht einen
zuvor nicht gesehenen Weg, bauaufsichtlich nicht mehr zugelassene (abgelaufene)
Holzschutzmittel nun ganz legal in diesem "wohl weniger wichtigen" "nichttragenden"
Anwendungsbereich als Auslaufware zu vermarkten. Wäre dem so, was muß da ein
Verbraucher an Sachwissen haben, um hier noch den roten Faden der
Anwendungsbestimmungen zu finden?
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Was schert mich mein Gerede von
gestern...
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Bundesumweltministerin Dr. Angela
Merkel:
"Die amtliche Überprüfung von chemischen Holzschutzmitteln, d.h. ein Nachweis
ihrer Wirksamkeit sowie ihrer Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit
und die Umwelt und ihre verbrauchergerechte Kennzeichnung ist ein
entscheidender Schritt zur Verbesserung der Verbrauchersicherheit. Diese
Anstrengung fügt sich vorbildhaft in eine Kette von Maßnahmen ein, die dem
verantwortlichen Umgang mit Chemikalien dienen. Sie ist ein wesentlicher
Beitrag zur Verbesserung des Innenraumschutzes. Darüber hinaus ist sie
richtungsweisend ein erster Schritt zur Überprüfung von Biozid wirkenden
Produkten, die geeignet ist, sich nahtlos in künftige europäische rechtliche
Regelungen einzufügen. Ich begrüße auch die Ankündigung des Handels, ihr
Sortiment auf umweltfreundliche Holzschutzmittel zu überprüfen."
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Qu.: BMU, 13.01.1998,
Pressearchiv
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Die obige "Selbstverpflichtung" geht auf ihr Ende zu. Anstelle einer geplanten
gesetzlichen Regelung wurde sie den Beteiligten von der damaligen Umweltministerin
Merkel aufgestülpt (siehe rechts). Daß nur wenige, in Verbänden organisierte
Produzenten teilnahmen und der Handel sich strikt weigerte, daran teilzunehmen,
blieb der breiteren Öffentlichkeit vorenthalten.
Damals ging der große Holzschutzmittelskandal voraus, der tausenden von Menschen
nicht nur wegen der Holzschutzmittelgifte sodern auch und besonders wegen fehlender
Anwendungsberatung ihre Gesundheit ruiniert hatte. So gesehen war danach diese
"Selbstverpflichtung" für die Chemieindustrie willkommen und Anlaß sich den
"RAL-Schafspelz" überziehen zu können.
Die frühere Umsicht nach dem Holzschutzmittelskandal erscheint unnötig, denn
schon wächst das Gras über alles hinweg und die Kunden verlangen wieder nach
Giften, die auch wirken.
Das verzögert wirkende Flufenoxuron gilt als "Kinderkram",als kaum oder nicht
genug wirksam. In Internetforen wird nach wirksameren Holzschutzgiften gefragt,
wenn eigene Erfahrungen mit langsam (Bor) oder verzögert (Häutungshemmer) wirkenden
Fraßgiften vorliegen. Nervengifte sind da wieder im kommen.
Noch nicht abzusehen ist das Ende der Umsetzung der Biozid-Richtlinie und die
Ausnahme- und Übergangsregelungen lassen auch noch Zeit. Der Schafspelz könnte also
kurzzeitig abgelegt werden! Wenn der Markt es zuläßt, fällt es
Holzschutzmittelproduzenten leichter, sich der Gütesicherung
mit freiwilliger amtlicher Überprüfung zu entledigen, nicht nur um
Kosten einzusparen.
Das Angebot im Baumarkt wird dies spiegeln: neben der alten (teuren) 750 ml-Dose
steht nun der (billigere) größere 2,5 ltr. Eimer, neben dem (teuren) RAL geprüften
Holzschutzmittel nun auch wieder Holzschutzmittel "Hausmarke" ohne jede Prüfung.
Mancher Kunde fragt wieder nach schnellen und wirksamen Mitteln. Nur die
Registriernummer für Biozidprodukte erinnert uns an das baldige Ende und eine neue
Welt mit Holzschutzmitteln, die allsamt geprüft sein müssen. Wir werden
sehen....
Anhang
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EU-Verordnung über die Meldung von Biozid-Wirkstoffen
Mit der
EG-Verordnung Nr. 1896/2000
möchte die EU sich einen
Überblick über die am Markt befindlichen Wirkstoffe mit biozider Wirkung bzw.
deren Einsatzbereiche verschaffen. Sie regelt die Erfassung und Prüfung von
Biozid-Wirkstoffen, die in Biozid-Produkten bereits vor dem 14. Mai 2000
eingesetzt wurden ("alte Biozid-Wirkstoffe"). Der Anhang V der
Biozid-Produkte-Richtlinie (98/8/EG) zählt alle Arten von Biozid-Produkten
auf.
Die Verordnung betrifft in erster Linie in der EU ansässige Hersteller von
Biozid-Wirkstoffen und von fertigen Biozid-Produkten, Alleinvertreter von
Herstellern aus Drittländern sowie Importeure. Sie müssen alte
Biozid-Wirkstoffe (dh: solche, die bis 14.5.2000 am Markt in Verkehr gebracht
wurden) bis spätestens 28. März 2002 der Kommission melden (identifizieren
oder notifizieren).
Identifizierte Wirkstoffe dürfen dann nur noch für eine Übergangsfrist von
maximal drei Jahren verwendet werden.
Notifizierte Wirkstoffe werden in einem auf 10 Jahre anberaumten Programm
geprüft, ob sie in eine endgültige Wirkstoffliste (Anhänge I, I A oder I B
der Biozid-Richtlinie) aufgenommen werden können. Der Notifizierer muss die
dazu notwendigen Daten und Informationen vorlegen. Während der laufenden
Prüfung bzw. nach Aufnahme in eine Wirkstoffliste dürfen notifizierte
Wirkstoffe für die in der Notifizierung erfassten Produktarten weiter in
Verkehr gesetzt werden. Wird die Aufnahme eines notifizierten Wirkstoffs in
eine der Wirkstofflisten abgelehnt, wird das Inverkehrbringen des Wirkstoffes
entsprechend beschränkt oder verboten.
Wirkstoffe für Holzschutzmittel und Rodentizide werden in die erste Liste
zu überprüfender Wirkstoffe aufgenommen. Notifizierer derartiger Wirkstoffe
müssen die vollständigen Unterlagen zur Aufnahme in eine Wirkstoffliste bis
spätestens 28. März 2004 an den zuständigen Behörde im entsprechenden
Mitgliedstaat übermitteln.
Alte Wirkstoffe, die weder identifiziert noch notifiziert werden, dürfen
nach Veröffentlichung der Liste der identifizierten und notifizierten
Wirkstoffe nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Reine Vertreiber von Biozid-Produkten sind von der Verordnung nicht
unmittelbar betroffen. Es wird jedoch eine Abklärung mit den Lieferanten
empfohlen, ob die Wirkstoffe ihrer Biozid-Produkte identifiziert oder
notifiziert werden, da die Produkte andernfalls in ca. zwei Jahren nicht mehr
Verkehr gebracht werden dürfen.
Aufkommende Fragen hierzu werden in einer
Zusammenfassung
wesentlicher Fragen und Antworten zum Biozid-Produkte-Gesetz
durch die
Wirtschaftskammer Österreich ausführlich beantwortet. Dort werden
Anhaltspunkte gegeben, ob, wann bzw. in welchem Ausmaß ein Unternehmen vom
Biozid-Produkte-Gesetz überhaupt betroffen sein könnte.
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Zu Prüfung und Zulassung von Holzschutzmitteln:
(BfR-Text Stand
04.04.2003)
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Chemische Holzschutzmittel dienen dem Schutz des Holzes vor Schädigungen
durch Insekten, Pilze und andere Schadorganismen. Von Holzschutzmitteln ist
zu fordern, dass sie
a) wirksam sind
b) bei bestimmungsgemäßer Anwendung gesundheitlich unbedenklich sind
c) sachgerecht verwendet werden.
Bisher gibt es kein gesetzliches Zulassungsverfahren für Holzschutzmittel.
Aufgrund von Anfragen zur Gesundheitsgefährdung durch Holzschutzmittel hat
das BfR (bis 31.10.2002 BgVV) jedoch wiederholt zum gesundheitlichen Risiko
bei der Anwendung von Holzschutzmitteln Stellung genommen.
Es gibt heute drei Verfahren der Beurteilung von Holzschutzmitteln:
- Das Verfahren für Mittel mit allgemeiner Bauaufsichtlicher Zulassung
nach den Vorschriften des Deutschen Instituts für Bautechnik. Diese
Holzschutzmittel sind für tragende und aussteifende Bauteile
vorgeschrieben.
- Das freiwillige Prüfverfahren der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel
e.V. (RAL Gütezeichen für Holzschutzmittel)
- das freiwillige Registrierverfahren für Bläueschutzmittel als Teil
eines Beschichtungssystems beim Umweltbundesamt
(UBA-Registrierverfahren)
Jeder Wirkstoff und jedes Produkt, das im Bereich des chemischen
Holzschutzes eingesetzt werden soll, wird im Rahmen der Bauaufsichtlichen
Zulassung geprüft. Zu dieser Prüfung gehört eine gesundheitliche Bewertung
durch das BfR.
Holzschutzmittel, die das Gütezeichen "RAL Holzschutzmittel" tragen, sind
vom BfR daraufhin geprüft worden, dass ein gesundheitliches Risiko mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Das UBA-Registrierverfahren für Bläueschutzmittel stellt ein vereinfachtes
Bewertungsverfahren dar, weil die biozidhaltige Bläueschutzgrundierung mit
mehreren Deckbeschichtungen versehen wird und deshalb ein gesundheitliches
Expositionsrisiko mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Das BfR ist mit einer gesundheitlichen Bewertung der Bläueschutzmittel am
Registrierverfahren beteiligt.
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Gegenwärtige Holzschutzmittelprüfverfahren in Deutschland
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Regelwerke:
- Richtlinie 98/8/EG Des Europäischen Parlaments und Rates vom 16.
Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten (Biozid-Richtlinie);
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 123/1
- Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 98/8/EG Des Europäischen
Parlaments und Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von
Biozidprodukten und zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen vom 4. Juli
2002; Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 8. Juli
2002
- Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem
Chemikaliengesetz (Biozid-Meldeverordnung - ChemBiozidMeldeV) vom 24. Mai 2005;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 27. Mai 2005
- Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz -
ChemG) vom 16. September 1980; in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni
2002 BGBl. I S.2090, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2007 BGBl. I S. 2930
- Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens
gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach Chemikaliengesetz
(Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV); in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Juni 2003 BGBl. I S. 867, zuletzt geändert durch Artikel 1 der verordnung
vom 12. Oktober 2007 BGBl. I S. 2382
- Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des
Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen
(Giftinformationsverordnung - ChemGiftInfoV); in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Juli 1996 BGBl. I S. 1198, zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 11. Juli 2006 BGBl. I S. 1575
- Verordnung über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und
Mitteilungsunterlagen nach dem Chemikaliengesetz (Prüfnachweisverordnung -
ChemPrüfV) vom 1. August 1994 BGBl. I S. 1877, zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 18. Juli 2002 BGBl. I S. 2666
- Verordnung zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen
über Stoffe und Zubereitungen (Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung -
ChemStrOWiV); In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 BGBl. I S.
3111, geändert durch die Verordnung vom 17. Juli 2007 BGBl. I S.1417
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr.793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der
Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ChemVwV-Altstoffe) vom 11. September
1997
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Bewertung
nach § 12 Abs.2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemVwV - Bewertung) vom 11.
September 1997
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