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Gastautor: Ulrich Arnold
Dipl.-Ing. FH Architekt von der IHK Nord Westfalen zu Münster öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Holzschutz Frohlinder Straße 50
44577 Castrop-Rauxel
Uli Arnold ist Mitautor des Fachbuches:

Holzfenster: Konstruktion, Schäden, Sanierung, Wartung Subskrip. 89,-/99,- Erscheint 3/2009

Merkwürdigkeit in VOB C DIN 18360 "Metallbauarbeiten" Dezember 2002


Zufällig ist der Unterzeichnende auf eine Formulierung in o. g. Norm gestoßen, die aus holzschutztechnischer Sicht nicht sachgerecht ist:

Abschnitt: 3.4 Metallfassaden, Fensterwände, Schaufenster, Vitrinen Unterabschnitt: 3.4.10 "Ist Holz für die Unterkonstruktion zugelassen, so sind die fertigen Zuschnitte nach DIN 68800-4 "Holzschutz - Bekämpfungsmaßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten" zu behandeln.

Die Behandlung nach DIN 68800-4 widerspricht den technischen Regelwerken des Holzschutzes und den zu treffenden Überlegungen bezüglich Umwelt- und Gesundheitsschutz. DIN 68800 Teil 4, November 1992 gilt nur für bekämpfende Holzschutzmaßnahmen.

Zitat: "1 Anwendungsbereich Diese Norm gilt für Maßnahmen zur Bekämpfung eines vorhandenen Befalls durch holzzerstörende Pilze und Insekten. Sie gilt nicht für den Tief- und Wasserbau."

Es ist nicht davon auszugehen, dass regelmäßig schädlingsbefallene Holz-Unterkonstruktionen neu eingebaut werden. Das wäre, vorbehaltlich einer juristischen Überprüfung, auch ein Mangel an der neu eingebauten Unterkonstruktion, der nicht hinnehmbar ist. (Ggf. zulässige Rotstreifigkeit und Bläue sollen hier nicht als Nebenkriegsschauplatz erörtert werden.)

Die Metallbaunorm soll auf vorbeugenden Holzschutz abstellen. Die Bekämpfungsnorm ist damit nicht das richtige Regelwerk. Vielmehr sollte auf DIN 68800 Teil 3 "Holzschutz - Vorbeugender chemischer Holzschutz", April 1990 zusammen mit DIN 68800 Teil 2 "Holzschutz - Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau", Mai 1996 abgestellt werden. Hier lässt sich aufgrund der Einbaubedingungen der Unterkonstruktion, der Holzartenauswahl und ggf. zusätzlicher chemisch vorbeugender Holzschutzmaßnahmen die sinnvolle Ausführung der Unterkonstruktion planen.

Nur so kann die "Goldene Regel des chemischen Holzschutzes umgesetzt werden: Nur dort wo nötig - so viel wie nötig - niemals mehr als nötig.

Chemische Bekämpfungsmittel sind in der Regel höher konzentriert als vorbeugende Holzschutzmittel. Deshalb ist beim Umgang mit diesen Mitteln formal auch eine Sachkunde nachzuweisen. Weiterhin kann man mit chemischen Bekämpfungsmitteln nur Insektenbefall bekämpfen. Pilzbefall in Holz ist regelmäßig mit Sicherheitszuschlag abzuschneiden. Hiervon kann nur als Sonderlösung abgewichen werden.

Fazit:

Der konstruktive und ggf. auch chemische Holzschutz an Holzunterkonstruktionen ist zu planen. Jedoch handelt es sich hier um vorbeugenden Holzschutz, nicht um Bekämpfungsmaßnahmen.

Außer dem Normbezug steht im fraglichen Abschnitt der Metallbaunorm ein sehr guter Hinweis:

Die "fertigen Zuschnitte" sind zu behandeln.

Das sollte bei -holschutztechnisch richtigen- vorbeugenden Behandlungen nicht ausreichend dauerhafter Hölzer unbedingt berücksichtigt werden.

Man muss "sich auf den Kopf stellen", um Holzschutzmittel in Holz einzubringen. Fast nie wird der Ganze Querschnitt durchtränkt, sondern immer nur die äußeren Bereiche. Das heißt nachträgliche Bearbeitungsflächen und tiefe Trockenrisse sind nachzuschützen um eine umlaufende chemisch geschützte Oberfläche zu erlangen. (s. Abschn. 8.4 bis 8.6 DIN 68800 Teil3)

Nachtrag: Auch in VOB DIN 18360 Ausgabe April 2010 ist der Wortlaut unveränder geblieben.


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