| Trogtränkverfahren,Tauchtränkung (ein
Nichtdruck- / Einlagerungsverfahren, geregelt in DIN 68 800,
Teil 3) |
| Einsatzbereiche: Gefährdungsklasse 1, 2 und 3 |
| Ziel: Randschutz, wenige mm Eindringung im
Randbereich |
| verlangt wird: Einlagerung des Holzes über
mindestens einen bis mehrere Tage |
| für Holzfeuchten: bis 20 % trocken und halbtrocken
bis 30 %, im Sonderfall: feucht bis max.50% |
| Schutzmittel, (praktisch nur) wasserlöslich |
Nachbehandlung: nicht fixierend (GF 1,2 ohne
Prüfprädikat W): Lagerung danach immer
regengeschützt
fixierend (GF 3 mit Prüfprädikat W): bestimmte
Fixierungslagerung, zeitweise (min.7Tg.) regengeschützt |
Einen spannenden Überblick auf die herrschende Praxis bei der
Tauchtränkung (oder richtig gesagt, Trogtränkung) in
kleineren Sägebetrieben fanden wir in einem Artikel von
Dipl.-Holzwirt Dr. Johann Müller aus Dörpen. Sein Fazit
der vorgefundenen Ausgangssituation war "Augen zu und durch!"
Mit detaillierter Beschreibung der Rahmenbedingungen des
Produktionsalltages vieler kleinerer Holzsägewerke kam er zu
der Überzeugung, es wird zunehmend zu größeren
Problemen führen und die Reklamationen sind abzusehen.
| Anforderungen, die im Baurecht aus gutem Grund
geregelt sind: |
Tatsächliche Situationen, denen wir
begegnen: |
Alltägliche Bedingungen, die Qualität
verhindern: |
- Zuordnung der Holzbauteile zu einer
Gefährdungsklasse, Wahl des Schutzmitteltyps und des
Einbringverfahrens als Vorgabe in der Bestellung
- Trogtränkung erfordert die Einlagerung in die
Tränklösung über mindestens 24 h, sowie
- Eigenüberwachung des Erfolges
- Einhaltung der Holzfeuchtevorgaben bei der
Tauchtränkung
- Sortierung nach DIN 4074, verbunden mit dem
Übereinstimmungsnachweis nach der Bauteilregelliste A
(Ü-Zeichen)
- Holzfeuchtevorgabe beim Einbau des
Listenbauholzes
- Bescheinigung der Holzschutzbehandlung nach DIN 68
800 Teil 3 Abs. 10 mit
- Angabe der erzielten Einbringmenge
|
- die Bestellung ist mangelhaft, erzwingt
Entscheidungen zu Gefährdungsklasse, Schutzmitteltyp und
Einbringvefahren bei voller Haftung
- Eigenüberwachung und Dokumentation fehlt
- der tatsächliche Tränkerfolg wird nicht
geprüft
- Holzfeuchten werden nicht geprüft
- Listenbauholz wird unsortiert und ohne
Ü-zeichen ausgeliefert
- ausgeliefertes Bauholz ist für den Einbau zu
feucht
- Bescheinigung der Holzschutzbehandlung fehlt
gänzlich
- eine Einbringmenge wird ungeprüft mit der
Produktbeschreibung vorgegaukelt
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- Bestellung auf Zuruf
- Personal fachlich kaum ausgebildet
- keine regelmäßige Fortbildung
- Zeitdruck von allen Seiten
- Markt ,Wettbewerb
- Preisdruck
- Betriebsorganisation verbessern, zu teuer
- Holzschutzmittel sind teuer
- preislich bedingter, schneller Wechsel der
Produkte
- nicht haltbare Verkaufsargumente der
Mittelhersteller
- Kunden reklamieren doch sehr selten
- eine quantitative Prüfung (nach DIN) der
eingebrachten Holzschutzmittel ist dem Kunden viel zu teuer
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| übliche Tauchtränkanlage, mittig
das Hydraulikteil zum Niederhalten der Holzstapel beim
Eintauchen |
Gegenübergestellt zeigt sich ein hier gespitztes Szenario, was
aus Anforderungen übrig bleibt, wenn die alltägliche
Praxis, der lasche Umgang mit den baurechtlichen Vorgaben und eine
(noch) alles hinnehmende Kundsschaft das Tagwerk des Sägers
und Imprägnieres, unseres geläufigen
Listenbauholzlieferanten, bestimmt.
Natürlich spielen auch die Produzenten der Holzschutzmittel
über ihren Vertieb eine nicht zu unterschätzende Rolle.
Bei den alltäglichen Wettbewerbsbedingungen bleibt so manches
an Fachinformationen auf das Produkt des jeweiligen Herstellers
zugeschnitten.
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| Tauchtränkanlage in der Praxis im
Betrieb |
Dem Säger fehlt der nötige Einblick in die laufende
Entwicklung, denn er hat stressgeplagt kaum Zeit zur fachlichen
Aus- oder Weiterbildung. Neue Regelungen brauchen zudem recht lang,
um bei den Kunden bekannt zu werden.
Selten werden baurechtliche Bescheinigungen im Handwerk
abgefragt, wo noch immer auf Zuruf blauäugig bestellt und
blauäugig geliefert wird. Qualität soll sich dem
Zeitdruck und dem Preis unterordnen.
Das ist, solange es einen preislichen Vorteil gibt, auch dem
Kunden einsichtig. Das wird schlagartig anders, wenn ein Baumangel
in Erscheinung tritt. Dann wird nach dem Schuldigen gesucht. Der
darf nicht nur für den Mangel gerade stehen, er hat auch den
Schaden zu bezahlen.
Der Holzschutzmittelvertreter kann es nicht sein, der Architekt
kann sich winden. Bleibt der Zimmermann, manchmal noch der
Holzlieferant und am Ende der Säger und Imprägnierer.
| Der Holzschutzmittelvertreter |
Der Sägewerker |
Der Kunde |
- steht im Wettbewerb
- bezieht fachliche Angaben auf seine
Produktwerbung
- Verkaufsargumente sind Verkaufspreis,
vorgeschriebene Mindesteinbringmenge, Mindestkonzentration der
Anwendungsmenge und kurze Tränkzeiten.
- will nicht wissen, was im Sägebetrieb
passiert
- will den Kunden nicht verlieren
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- bezieht sein Fachwissen durch Befragen des
Vertreters
- fragt zuerst nach dem Preis
- kann die baurechtlichen Belange an Ü-Zeichen,
Bescheinigung über die Holzschutzmittelbehandlung und bei
Auslieferung die Einbaufeuchte nicht gewährleisten
- ist verunsichert und sein Motto wird: "Augen zu und
durch!"
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- vertraut auf seinen Architekten oder
Fachplaner
- kann das nicht kontrollieren
- nimmt die Lieferung ungeprüft ab
- will sich die Kosten für eine Prüfung der
Holzschutzbehandlung sparen
- macht bei Schaden den Sägewerker haftbar
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Das Fazit der Situation kann nur heißen, die Qualität
einer Holzschutzmittelbehandlung ist in allen Betrieben endlich und
konsequent durch Eigenüberwachung abzusichern, wie sie
baurechtlich in der DIN 68 800 Teil 3 Abs. 9 gefordert ist.
Gefordert ist die Absicherung des Erfolges der
Holzschutzmittelbehandlung sowie die verbindliche Bescheinigung
darüber für den Kunden.
Die Deutsche Gesellschaft für Holzforschung DGfH hat in
einem Merkblatt "Verfahren zur Behandlung von Holz mit
Holzschutzmitteln, Teil 2, Nichtdruckverfahren" das Verfahren
für eine solche Eigenüberwachung beschrieben.
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Ausstattung und Arbeitsschritte der
Eigenüberwachung des Sägers sind einfach zu
schaffen
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Ausstattung:
- Waage mit Meßbereich bis 50 kg
(Ablesegenauigkeit 0,01kg)
- Holzfeuchtemessgerät
- Kopierstift
- Maßband, Zollstock
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Arbeitsschritte:
- erforderliche Einbringmenge nach den Anforderungen
des Auftraggebers ermitteln
- Querschnitt und Länge ermitteln und
Gesamtoberfläche berechnen
- Holzfeuchte überprüfen
- Gewicht vor der Tränkung feststellen
- Konzentration der Tränklösung
feststellen
- Trogtränkung
- Gewicht nach Tränkung feststellen,
Lösungsaufnahmemenge ermitteln
- Ermittlung der Schutzmitteleinbringmenge
(Lösungsaufnahmemenge x Konzentration / 100)
- Ermittlung der Einbringmenge je m2 ( =
Schutzmitteleinbringmenge / Gesamtoberfläche)
- Abgleich der Einbringmenge mit den Vorgaben des
Auftraggebers (s.o.) bzw. mit der Mindesteinbringmenge laut
amtlichem DIBt-Zulassungsbescheid des Holzschutzmittels.
- falls erforderlich, Durchführung eines
weiteren Imprägniervorgangs mit wiederholtem
Mengenabgleich.
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Aber dies ist noch nicht alles, was getan werden muss. Auch der
Planer ist gefordert, sich an die baurechtlichen Bestimmungen zu
halten. Er muss eindeutig und erschöpfend die nötigen
Holzschutzmaßnahmen beschreiben und festsetzen.
| Was der Planer in der
Ausschreibung für die Holzschutzmaßnahme festlegen muss:
Im Rahmen des HOAI - Vertrages kann der Holzschutzfachmann als
Sonderfachmann den Planer beraten.
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Wie der Planer in der
Ausschreibung die Holzschutzmaßnahme beschreiben muss:
Im Rahmen des HOAI - Vertrages kann der Holzschutzfachmann als
Sonderfachmann den Planer beraten.
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- die Zuordnung der Listenholzbauteile zu einer
Gefährdungsklasse
- die Angabe des Schutzmitteltyps
- die Angabe des Einbringverfahrens
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| Was der Planer (praktisch oft) falsch
macht: |
Was der Säger (praktisch oft) falsch
macht: |
Angaben in eine Leistungsbeschreibung
einzusetzen, wie
- Holzschutz nach Norm oder
- Holzschutz gemäß DIN 68 800.
Die im HOAI - Vertrag gegebene Möglichkeit ungenutzt
lassen, einen Holzschutzfachmann hinzuzuziehen
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Annahme einer Bestellung ohne
- die Zuordnung der Listenholzbauteile zu einer
Gefährdungsklasse
- die Angabe des Schutzmitteltyps
- die Angabe des Einbringverfahrens
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Quellen: Dr. Johann Müller, Einbringmengen beim
Tauchtränkern oft zu gering, Holz-Zentralblatt, 10.07.2002,
Nr. 81/82 Seite 999