Holzschutzpraxis - Die Tauchtränkung, immer wieder ein Problem

Trogtränkverfahren ,Tauchtränkung (ein Nichtdruck- / Einlagerungsverfahren, geregelt in DIN 68 800, Teil 3)
Einsatzbereiche : Gefährdungsklasse 1, 2 und 3
Ziel : Randschutz, wenige mm Eindringung im Randbereich
verlangt wird : Einlagerung des Holzes über mindestens einen bis mehrere Tage
für Holzfeuchten: bis 20 % trocken und halbtrocken bis 30 %, im Sonderfall: feucht bis max.50%
Schutzmittel , (praktisch nur) wasserlöslich
Nachbehandlung: nicht fixierend (GF 1,2 ohne Prüfprädikat W): Lagerung danach immer regengeschützt
fixierend (GF 3 mit Prüfprädikat W): bestimmte Fixierungslagerung, zeitweise (min.7Tg.) regengeschützt
Einen spannenden Überblick auf die herrschende Praxis bei der Tauchtränkung (oder richtig gesagt, Trogtränkung) in kleineren Sägebetrieben fanden wir in einem Artikel von Dipl.-Holzwirt Dr. Johann Müller aus Dörpen. Sein Fazit der vorgefundenen Ausgangssituation war "Augen zu und durch!"

Mit detaillierter Beschreibung der Rahmenbedingungen des Produktionsalltages vieler kleinerer Holzsägewerke kam er zu der Überzeugung, es wird zunehmend zu größeren Problemen führen und die Reklamationen sind abzusehen.

Anforderungen, die im Baurecht aus gutem Grund geregelt sind: Tatsächliche Situationen, denen wir begegnen: Alltägliche Bedingungen, die Qualität verhindern:
  • Zuordnung der Holzbauteile zu einer Gefährdungsklasse, Wahl des Schutzmitteltyps und des Einbringverfahrens als Vorgabe in der Bestellung
  • Trogtränkung erfordert die Einlagerung in die Tränklösung über mindestens 24 h, sowie
  • Eigenüberwachung des Erfolges
  • Einhaltung der Holzfeuchtevorgaben bei der Tauchtränkung
  • Sortierung nach DIN 4074, verbunden mit dem Übereinstimmungsnachweis nach der Bauteilregelliste A (Ü-Zeichen)
  • Holzfeuchtevorgabe beim Einbau des Listenbauholzes
  • Bescheinigung der Holzschutzbehandlung nach DIN 68 800 Teil 3 Abs. 10 mit
  • Angabe der erzielten Einbringmenge
  • die Bestellung ist mangelhaft, erzwingt Entscheidungen zu Gefährdungsklasse, Schutzmitteltyp und Einbringvefahren bei voller Haftung
  • Eigenüberwachung und Dokumentation fehlt
  • der tatsächliche Tränkerfolg wird nicht geprüft
  • Holzfeuchten werden nicht geprüft
  • Listenbauholz wird unsortiert und ohne Ü-zeichen ausgeliefert
  • ausgeliefertes Bauholz ist für den Einbau zu feucht
  • Bescheinigung der Holzschutzbehandlung fehlt gänzlich
  • eine Einbringmenge wird ungeprüft mit der Produktbeschreibung vorgegaukelt
  • Bestellung auf Zuruf
  • Personal fachlich kaum ausgebildet
  • keine regelmäßige Fortbildung
  • Zeitdruck von allen Seiten
  • Markt ,Wettbewerb
  • Preisdruck
  • Betriebsorganisation verbessern, zu teuer
  • Holzschutzmittel sind teuer
  • preislich bedingter, schneller Wechsel der Produkte
  • nicht haltbare Verkaufsargumente der Mittelhersteller
  • Kunden reklamieren doch sehr selten
  • eine quantitative Prüfung (nach DIN) der eingebrachten Holzschutzmittel ist dem Kunden viel zu teuer
übliche Tauchtränkanlage, mittig das Hydraulikteil zum Niederhalten der Holzstapel beim Eintauchen
Gegenübergestellt zeigt sich ein hier gespitztes Szenario, was aus Anforderungen übrig bleibt, wenn die alltägliche Praxis, der lasche Umgang mit den baurechtlichen Vorgaben und eine (noch) alles hinnehmende Kundsschaft das Tagwerk des Sägers und Imprägnieres, unseres geläufigen Listenbauholzlieferanten, bestimmt.

Natürlich spielen auch die Produzenten der Holzschutzmittel über ihren Vertieb eine nicht zu unterschätzende Rolle. Bei den alltäglichen Wettbewerbsbedingungen bleibt so manches an Fachinformationen auf das Produkt des jeweiligen Herstellers zugeschnitten.

Tauchtränkanlage in der Praxis im Betrieb
Dem Säger fehlt der nötige Einblick in die laufende Entwicklung, denn er hat stressgeplagt kaum Zeit zur fachlichen Aus- oder Weiterbildung. Neue Regelungen brauchen zudem recht lang, um bei den Kunden bekannt zu werden.

Selten werden baurechtliche Bescheinigungen im Handwerk abgefragt, wo noch immer auf Zuruf blauäugig bestellt und blauäugig geliefert wird. Qualität soll sich dem Zeitdruck und dem Preis unterordnen.

Das ist, solange es einen preislichen Vorteil gibt, auch dem Kunden einsichtig. Das wird schlagartig anders, wenn ein Baumangel in Erscheinung tritt. Dann wird nach dem Schuldigen gesucht. Der darf nicht nur für den Mangel gerade stehen, er hat auch den Schaden zu bezahlen.

Der Holzschutzmittelvertreter kann es nicht sein, der Architekt kann sich winden. Bleibt der Zimmermann, manchmal noch der Holzlieferant und am Ende der Säger und Imprägnierer.

Der Holzschutzmittelvertreter Der Sägewerker Der Kunde
  • steht im Wettbewerb
  • bezieht fachliche Angaben auf seine Produktwerbung
  • Verkaufsargumente sind Verkaufspreis, vorgeschriebene Mindesteinbringmenge, Mindestkonzentration der Anwendungsmenge und kurze Tränkzeiten.
  • will nicht wissen, was im Sägebetrieb passiert
  • will den Kunden nicht verlieren
  • bezieht sein Fachwissen durch Befragen des Vertreters
  • fragt zuerst nach dem Preis
  • kann die baurechtlichen Belange an Ü-Zeichen, Bescheinigung über die Holzschutzmittelbehandlung und bei Auslieferung die Einbaufeuchte nicht gewährleisten
  • ist verunsichert und sein Motto wird: "Augen zu und durch!"
  • vertraut auf seinen Architekten oder Fachplaner
  • kann das nicht kontrollieren
  • nimmt die Lieferung ungeprüft ab
  • will sich die Kosten für eine Prüfung der Holzschutzbehandlung sparen
  • macht bei Schaden den Sägewerker haftbar

Das Fazit der Situation kann nur heißen, die Qualität einer Holzschutzmittelbehandlung ist in allen Betrieben endlich und konsequent durch Eigenüberwachung abzusichern, wie sie baurechtlich in der DIN 68 800 Teil 3 Abs. 9 gefordert ist. Gefordert ist die Absicherung des Erfolges der Holzschutzmittelbehandlung sowie die verbindliche Bescheinigung darüber für den Kunden.

Die Deutsche Gesellschaft für Holzforschung DGfH hat in einem Merkblatt "Verfahren zur Behandlung von Holz mit Holzschutzmitteln, Teil 2, Nichtdruckverfahren" das Verfahren für eine solche Eigenüberwachung beschrieben.

Ausstattung und Arbeitsschritte der Eigenüberwachung des Sägers sind einfach zu schaffen
Ausstattung:
  • Waage mit Meßbereich bis 50 kg (Ablesegenauigkeit 0,01kg)
  • Holzfeuchtemessgerät
  • Kopierstift
  • Maßband, Zollstock
Arbeitsschritte:
  • erforderliche Einbringmenge nach den Anforderungen des Auftraggebers ermitteln
  • Querschnitt und Länge ermitteln und Gesamtoberfläche berechnen
  • Holzfeuchte überprüfen
  • Gewicht vor der Tränkung feststellen
  • Konzentration der Tränklösung feststellen
  • Trogtränkung
  • Gewicht nach Tränkung feststellen, Lösungsaufnahmemenge ermitteln
  • Ermittlung der Schutzmitteleinbringmenge (Lösungsaufnahmemenge x Konzentration / 100)
  • Ermittlung der Einbringmenge je m 2 ( = Schutzmitteleinbringmenge / Gesamtoberfläche)
  • Abgleich der Einbringmenge mit den Vorgaben des Auftraggebers (s.o.) bzw. mit der Mindesteinbringmenge laut amtlichem DIBt-Zulassungsbescheid des Holzschutzmittels.
  • falls erforderlich, Durchführung eines weiteren Imprägniervorgangs mit wiederholtem Mengenabgleich.

Aber dies ist noch nicht alles, was getan werden muss. Auch der Planer ist gefordert, sich an die baurechtlichen Bestimmungen zu halten. Er muss eindeutig und erschöpfend die nötigen Holzschutzmaßnahmen beschreiben und festsetzen.

Was der Planer in der Ausschreibung für die Holzschutzmaßnahme festlegen muss:

Im Rahmen des HOAI - Vertrages kann der Holzschutzfachmann als Sonderfachmann den Planer beraten.

Wie der Planer in der Ausschreibung die Holzschutzmaßnahme beschreiben muss:

Im Rahmen des HOAI - Vertrages kann der Holzschutzfachmann als Sonderfachmann den Planer beraten.

  • die Zuordnung der Listenholzbauteile zu einer Gefährdungsklasse
  • die Angabe des Schutzmitteltyps
  • die Angabe des Einbringverfahrens
  • eindeutig
  • erschöpfend
Was der Planer (praktisch oft) falsch macht: Was der Säger (praktisch oft) falsch macht:
Angaben in eine Leistungsbeschreibung einzusetzen, wie
  • Holzschutz nach Norm oder
  • Holzschutz gemäß DIN 68 800.

Die im HOAI - Vertrag gegebene Möglichkeit ungenutzt lassen, einen Holzschutzfachmann hinzuzuziehen

Annahme einer Bestellung ohne
  • die Zuordnung der Listenholzbauteile zu einer Gefährdungsklasse
  • die Angabe des Schutzmitteltyps
  • die Angabe des Einbringverfahrens

Quellen: Dr. Johann Müller, Einbringmengen beim Tauchtränkern oft zu gering, Holz-Zentralblatt, 10.07.2002, Nr. 81/82 Seite 999


[zurück zur vorigen Seite ]    [zurück zur Übersicht ]     home home