Bauordnung: Hinweise und Links
Übersicht über die Landesbauordnungen
"Der Schutz gegen schädliche Einflüsse oder
Einwirkungen"
Zur Frage des Schutzes gegen schädliche Einflüsse
(nicht nur) aus Befall durch durch Hausbock, Echten Hausschwamm und
Termiten u.a.m. (Stand der Recherche: Febr. 2008):
In 14 von 16 deutschen Bundesländern ist die Meldepflicht
für Befall von Hausbock, Echtem Hausschwamm und Termiten
entfallen.
Heute in Bestimmungen geforderte Nachweise von Fach- und
Sachkunde und betrieblicher Ausrüstung lasten
Grundeigentümern Pflichten und Haftungen auf, daß so
eine Meldepflicht entbehrlich ist.
Von allem unberührt sind - nach wie
vor - bei auftretendem Befall dieser Holzzerstörer
bestimmungsgemäß erforderliche werdende Maßnahmen
zur Bekämpfung im gleichen Umfang vorzunehmen.
Brandenburg hat neuerdings den Schutz vor schädlichen
Einflüssen - unserer Meinung nach sehr sinnvoll - mit der
Standsicherheit zusammengefaßt.
Landesbauordnung für
Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GVBl. S. 617)
mit dem Gesetz zur Änderung der LBO vom 15. Dezember 1997 Die
LBO hat gar keinen § mehr zum Schutz gegen schädliche
Einflüsse oder Einwirkungen.
Bayerische Bauordnung (BayBO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997, zuletzt
geändert am 10. März 2006
Art. 14: Schutz gegen Einwirkungen
(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu
ändern und zu unterhalten, dass durch chemische,
physikalische, pflanzliche oder tierische Einwirkungen keine
Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren
Belästigungen entstehen.
(2) Bauprodukte sind so zu wählen und zusammenzufügen,
dass sie sich gegenseitig nicht chemisch oder physikalisch
schädlich beeinflussen können.
Bauordnung für Berlin
(BauO Bln) vom 29. September 2005, GVBI. 2005, Nr. 34, S.
495, zuletzt geändert am 11.Juli 2006 (GVBl. 2006, Nr. 28)
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke
müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
Brandenburgische
Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003, GVBl. 2003, Nr.
12, S. 210, zuletzt geändert am 28. Juni 2006
§ 11 Standsicherheit, Schutz gegen schädliche
Einflüsse
(1) Jede bauliche Anlage und andere Anlage und Einrichtung muss
unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und
Setzungsempfindlichkeit des Baugrundes und der
Grundwasserverhältnisse standsicher sein. Die Standsicherheit
anderer baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen
sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes des
Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet
werden.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere
bauliche Anlagen ist zulässig, wenn rechtlich
gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung
einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.
(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen
müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein,
dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische
Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder
biologische Einwirkungen keine Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen entstehen.
Bremische Landesbauordnung
(BremLBO) und Änderung des Bremischen
Landesstraßengesetzes vom 27. März 1995 (GVBl. S. 211)
mit Änderung vom 4. Dezember 2001, GBl Nr. 68/2001, S. 395),
zuletzt geändert am 8. April 2003
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen
und gebrauchstauglich sein, dass durch Einflüsse im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
In Verbindung mit § 4: "Bebauung der Grundstücke"
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn das
Baugrundstück nach seiner Lage und Beschaffenheit für die
bauliche Anlage so geeignet ist, dass durch chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse aus Wasser, Boden und
Luft, insbesondere aus Altlasten, Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
Hamburgische Bauordnung
(HBauO), vom 14. Dezember 2005, HmbGVBl. Nr. 44
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.
Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen
entsprechend geeignet sein.
Hessische Bauordnung (HBO)
vom 18. Juni 2002, GVBl. 2002, Nr. 14, S. 274, zuletzt
geändert am 28. September 2005
§ 12 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische
Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder
biologische Einflüsse Gefahren, unzumutbare Nachteile oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Grundstücke
müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet
sein.
Landesbauordnung
Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV) vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V
S. 468), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003.
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1) Das Baugrundstück muss nach seiner Beschaffenheit
für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass durch Wasser,
Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische
Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen.
(2) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen
müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch
Einflüsse nach Absatz 1 sowie pflanzliche oder tierische
Schädlinge Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen.
Niedersächsische Bauordnung (NBauO),
Neubekanntmachung der Niedersächsischen Bauordnung vom10.
Februar 2003, GVBl. 2003, Nr. 6, S. 89, zuletzt geändert am 6.
Juni 2005
§ 19 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder mikrobiologische Einflüsse, Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das
Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend
geeignet sein.
Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 1.
März 2000, GVBl 2000, Nr. 18, S. 256, zuletzt geändert
geändert am 12. Dezember 2006.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen
und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke
müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet
sein.
Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998, GVBl. 1998 Nr.
22, S. 365, zuletzt geändert am 12.Oktober 2005
§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen
sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische
Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder
biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.
Bauordnung für das
Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1544 zur Neuordnung des
Saarländischen
Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004, zuletzt
geändert am 19. Mai 2004
§ 14 Schutz gegen schädliche Einwirkungen
Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch
Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche
oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen.
Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen
entsprechend geeignet sein.
Sächsische Bauordnung
(SächsBO) vom 28. Mai 2004, GVBl Nr. 8 vom 25. Juni
2004
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, Baugrundstücke
müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen
organischen Stoffen vom Hausbock oder vom Echten Hausschwamm
befallen, haben die für den ordnungsgemäßen Zustand
des Gebäudes verantwortlichen Personen unverzüglich ein
Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf
Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung zu
beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie
den Abschluss der Arbeiten schriftlich anzuzeigen
Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO
LSA) vom 20. Dezember 2005, GVBl. LSA 2005, Nr. 67, S. 769
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und
gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit,
pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische,
physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder
unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke
müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
Landesbauordnung
für das Land Schleswig-Holstein (LBO SH) vom 11. Juli 1994
(geändert durch GVOBl. 1996 S. 652, GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 47
vom 10. Januar 2000)
§ 18 Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen
sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(§ 4 Abs.1: Das Baugrundstück muss nach seiner
Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass
durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische
oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare
Belästigungen nicht entstehen.)
Thüringer
Bauordnung (ThürBO) vom 3. Juni 1994 (GVBl. Nr. 19 S.
553), Neubekanntmachung der Thüringer Bauordnung vom 16.
März 2004
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse
(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet,
beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser,
Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie
andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse
Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen
entsprechend geeignet sein.
(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen
organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von
Termiten befallen, so haben die für den
ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes
verantwortlichen Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde
unverzüglich Anzeige zu erstatten.
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