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Bauordnung: Hinweise und Links

Übersicht über die Landesbauordnungen

"Der Schutz gegen schädliche Einflüsse oder Einwirkungen"

Zur Frage des Schutzes gegen schädliche Einflüsse (nicht nur) aus Befall durch durch Hausbock, Echten Hausschwamm und Termiten u.a.m. (Stand der Recherche: Febr. 2008):

In 14 von 16 deutschen Bundesländern ist die Meldepflicht für Befall von Hausbock, Echtem Hausschwamm und Termiten entfallen.

Heute in Bestimmungen geforderte Nachweise von Fach- und Sachkunde und betrieblicher Ausrüstung lasten Grundeigentümern Pflichten und Haftungen auf, daß so eine Meldepflicht entbehrlich ist.

Von allem unberührt sind - nach wie vor - bei auftretendem Befall dieser Holzzerstörer bestimmungsgemäß erforderliche werdende Maßnahmen zur Bekämpfung im gleichen Umfang vorzunehmen.

Brandenburg hat neuerdings den Schutz vor schädlichen Einflüssen - unserer Meinung nach sehr sinnvoll - mit der Standsicherheit zusammengefaßt.

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GVBl. S. 617) mit dem Gesetz zur Änderung der LBO vom 15. Dezember 1997 Die LBO hat gar keinen § mehr zum Schutz gegen schädliche Einflüsse oder Einwirkungen.

Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997, zuletzt geändert am 10. März 2006

Art. 14: Schutz gegen Einwirkungen

(1) Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und zu unterhalten, dass durch chemische, physikalische, pflanzliche oder tierische Einwirkungen keine Gefahren, vermeidbaren Nachteile oder vermeidbaren Belästigungen entstehen.

(2) Bauprodukte sind so zu wählen und zusammenzufügen, dass sie sich gegenseitig nicht chemisch oder physikalisch schädlich beeinflussen können.

Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005, GVBI. 2005, Nr. 34, S. 495, zuletzt geändert am 11.Juli 2006 (GVBl. 2006, Nr. 28)

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 16. Juli 2003, GVBl. 2003, Nr. 12, S. 210, zuletzt geändert am 28. Juni 2006

§ 11 Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse

(1) Jede bauliche Anlage und andere Anlage und Einrichtung muss unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Setzungsempfindlichkeit des Baugrundes und der Grundwasserverhältnisse standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn rechtlich
gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben können.

(3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

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Bremische Landesbauordnung (BremLBO) und Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes vom 27. März 1995 (GVBl. S. 211) mit Änderung vom 4. Dezember 2001, GBl Nr. 68/2001, S. 395), zuletzt geändert am 8. April 2003

§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

In Verbindung mit § 4: "Bebauung der Grundstücke"

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn das Baugrundstück nach seiner Lage und Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet ist, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse aus Wasser, Boden und Luft, insbesondere aus Altlasten, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Hamburgische Bauordnung (HBauO), vom 14. Dezember 2005, HmbGVBl. Nr. 44

§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

Hessische Bauordnung (HBO) vom 18. Juni 2002, GVBl. 2002, Nr. 14, S. 274, zuletzt geändert am 28. September 2005

§ 12 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Grundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO MV) vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468), zuletzt geändert am 16. Dezember 2003.

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse

(1) Das Baugrundstück muss nach seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Einflüsse nach Absatz 1 sowie pflanzliche oder tierische Schädlinge Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Niedersächsische Bauordnung (NBauO), Neubekanntmachung der Niedersächsischen Bauordnung vom10. Februar 2003, GVBl. 2003, Nr. 6, S. 89, zuletzt geändert am 6. Juni 2005

§ 19 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder mikrobiologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.

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Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) vom 1. März 2000, GVBl 2000, Nr. 18, S. 256, zuletzt geändert geändert am 12. Dezember 2006.

§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998, GVBl. 1998 Nr. 22, S. 365, zuletzt geändert am 12.Oktober 2005

§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen
Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004, zuletzt geändert am 19. Mai 2004

§ 14 Schutz gegen schädliche Einwirkungen

Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004, GVBl Nr. 8 vom 25. Juni 2004

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse

(1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.

(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock oder vom Echten Hausschwamm befallen, haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen unverzüglich ein Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie den Abschluss der Arbeiten schriftlich anzuzeigen

Bauordnung Land Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 20. Dezember 2005, GVBl. LSA 2005, Nr. 67, S. 769

§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO SH) vom 11. Juli 1994 (geändert durch GVOBl. 1996 S. 652, GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 47 vom 10. Januar 2000)

§ 18 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(§ 4 Abs.1: Das Baugrundstück muss nach seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.)

Thüringer Bauordnung (ThürBO) vom 3. Juni 1994 (GVBl. Nr. 19 S. 553), Neubekanntmachung der Thüringer Bauordnung vom 16. März 2004

§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.

(2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

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