Nach Angaben der Bau-Berufsgenossenschaft sind gebrochene Gerüstbohlen und Dachlatten die Ursache vieler Absturzunfälle an der Baustelle. Unfalluntersuchungen zeigen, dass diese Unfälle fast immer verhindert werden können, wenn Gerüstbohlen und Dachlatten in der geforderten Qualität eingebaut werden.

Gerüstbohlen - Qualität und Kennzeichnung

Die Mindestdicke beträgt 30 mm, je nach Belastung auch mehr. Die Stirnseiten müssen gegen Aufreissen (z.B. durch Blechfassung) geschützt sein.

Für die Qualität von Gerüstbohlen und Gerüstbrettern sind maßgebend die Angaben in den Technischen Regeln für Arbeits- und Schutzgerüste, BGR 166, Gerüstbau Systemgerüste. Darin wird für die Holzsortierung mindestens die Sortierklasse S 10 (visuell sortiert) oder MS 10 (maschinell sortiert) nach DIN 4074 vorgeschrieben.

Beispiel für viel Wagemut bei sehr hohem Lebensrisiko
Seit 1999 ist vorgeschrieben, jede Gerüstbohle, die diesen Anforderungen entspricht, dauerhaft durch Einprägen oder Aufdrucken in Abständen von etwa 50 cm mit dem Ü-Zeichen (Übereinstimmungnachweis) zu kennzeichen.

Das Ü-Zeichen enthält neben dem Herstellerkennzeichen die Angabe der Technischen Regel und den Herstellungszeitpunkt, durch die letzten beiden Ziffern des Jahres benannt.

Verantwortlichkeit und Haftung

Sortierung erfordert Sachkunde. Der sortierende Betrieb begibt sich dafür in die Haftung. Es ist empfehlenswert, dem Sägewerk als sachkundigen Betrieb die Sortierung und Kennzeichnung zu übertragen. Sie wird dort i.d.R. durch eine sichere maschinelle Sortierung erfolgen.

Der Gerüsthersteller ist grundsätzlich für das von ihm erstellte Gerüst verantwortlich. Wenn er unsortierte und nicht gekennzeichnete Bohlen einbaut, haftet er selbst für Schäden, die auf die mangelnde Qualität der Gerüstbohlen zurückzuführen sind.

Er kann die Haftung nur dann abwenden, wenn er geprüfte und gekennzeichnete Bohlen verwendet und er das Gerüst nach den geltenden Regeln aufgebaut, geprüft und übergeben hat.

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