Nach Angaben der Bau-Berufsgenossenschaft sind gebrochene
Gerüstbohlen und Dachlatten die Ursache vieler
Absturzunfälle an der Baustelle. Unfalluntersuchungen zeigen,
dass diese Unfälle fast immer verhindert werden können,
wenn Gerüstbohlen und Dachlatten in der geforderten
Qualität eingebaut werden.
Gerüstbohlen - Qualität und Kennzeichnung
Die Mindestdicke beträgt 30 mm, je nach Belastung auch
mehr. Die Stirnseiten müssen gegen Aufreissen (z.B. durch
Blechfassung) geschützt sein.
Für die Qualität von Gerüstbohlen und
Gerüstbrettern sind maßgebend die Angaben in den
Technischen Regeln für Arbeits- und Schutzgerüste, BGR
166, Gerüstbau Systemgerüste. Darin wird für die
Holzsortierung mindestens die Sortierklasse S 10 (visuell sortiert)
oder MS 10 (maschinell sortiert) nach DIN 4074 vorgeschrieben.
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Beispiel für viel Wagemut bei sehr hohem Lebensrisiko
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Seit 1999 ist vorgeschrieben, jede Gerüstbohle, die diesen
Anforderungen entspricht, dauerhaft durch Einprägen oder
Aufdrucken in Abständen von etwa 50 cm mit dem Ü-Zeichen
(Übereinstimmungnachweis) zu kennzeichen.
Das Ü-Zeichen enthält neben dem Herstellerkennzeichen
die Angabe der Technischen Regel und den Herstellungszeitpunkt,
durch die letzten beiden Ziffern des Jahres benannt.
Verantwortlichkeit und Haftung
Sortierung erfordert Sachkunde. Der sortierende Betrieb begibt
sich dafür in die Haftung. Es ist empfehlenswert, dem
Sägewerk als sachkundigen Betrieb die Sortierung und
Kennzeichnung zu übertragen. Sie wird dort i.d.R. durch eine
sichere maschinelle Sortierung erfolgen.
Der Gerüsthersteller ist grundsätzlich für das
von ihm erstellte Gerüst verantwortlich. Wenn er unsortierte
und nicht gekennzeichnete Bohlen einbaut, haftet er selbst für
Schäden, die auf die mangelnde Qualität der
Gerüstbohlen zurückzuführen sind.
Er kann die Haftung nur dann abwenden, wenn er geprüfte und
gekennzeichnete Bohlen verwendet und er das Gerüst nach den
geltenden Regeln aufgebaut, geprüft und übergeben
hat.