Normen für den HolzschutzLandesbauordungen
Das Gesetzeswerk mit der höchsten Verbindlichkeit sind die Landesbauordungen, die sich alle an der Musterbauordnung (MBO) orientieren. Im § 3 der Musterbauordnung (MBO) werden die allgemeinen Anforderungen als Generalklausel beschrieben:
Im § 16 der Musterbauordnung (MBO) "Schutz gegen schädliche Einflüsse" werden die besonderen Anforderungen an den Holzschutz festgelegt:
Da der § 16 der MBO in den jeweiligen Landesbauordnungen unter anderer Bezifferung und mit unterschiedlichem Text auftaucht ist hier eine Zusammenstellung nach Ländern gegeben, wobei auch die (Stand 2007) in 2 Ländern (Sachsen und Thüringen) bestehende Meldepflicht von Hausbock, Echtem Hausschwamm und Termiten ablesbar ist:
(Stand der LBO Recherche: 10/2011)
§ 14 Schutz baulicher Anlagen (2) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen bei sachgerechtem Gebrauch nicht entstehen.
Art. 11 Schutz gegen Einwirkungen Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
§ 11 Standsicherheit, Schutz gegen schädliche Einflüsse (3) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einwirkungen keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen.
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse (1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse aus Wasser, Boden und Luft, insbesondere aus Altlasten, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen nach ihrer Lage und Beschaffenheit für bauliche Anlagen so geeignet sein, dass durch Einflüsse im Sinne des Satzes 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
§ 12 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren, unzumutbare Nachteile oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Grundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
§ 19 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder mikrobiologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 14 Schutz gegen schädliche Einwirkungen Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse (1) Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen, Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein. (2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock oder vom Echten Hausschwamm befallen, haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen unverzüglich ein Fachunternehmen mit der Bekämpfung und Schadensbeseitigung auf Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung zu beauftragen und der Bauaufsichtsbehörde die Beauftragung sowie den Abschluss der Arbeiten schriftlich anzuzeigen
§ 13 Schutz gegen schädliche Einflüsse Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
§ 14 Schutz gegen schädliche Einflüsse Bauliche Anlagen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 16 Schutz gegen schädliche Einflüsse (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein. (2) Werden in Gebäuden Bauteile aus Holz oder anderen organischen Stoffen vom Hausbock, vom echten Hausschwamm oder von Termiten befallen, so haben die für den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes verantwortlichen Personen der unteren Bauaufsichtsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Technische BaubestimmungenDas Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat die Aufgabe, im Auftrag der deutschen Bundesländer die Einführung der Liste der Technischen Baubestimmungen vorzubereiten. Die Liste der Technischen Baubestimmungen enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile. Beim DIBt kann auch der Stand der Umsetzung der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen eingesehen werden. Für die Durchführung konkreter Maßnahmen des Holzschutzes sind in Erlassen von den Länderparlamenten zu den Landesbauordnungen Technische Baubestimmungen bauaufsichtlich eingeführt. Das ob und wie kann länderspezifisch unterschiedlich sein. Für die "neue" DIN 68800-1:2011-10 und DIN 68800-2:2012-02 ist, je nach Bundesland unterschiedlich und über kurz oder lang zu erwarten, dass Teile der Holuschutznorm, in die Liste der Technischen Baubestimmungen aufgenommen werden werden.
Normen zum Holzschutz
Jeweils durch Erlaß der obersten Bauaufsicht der Länder eingeführt, werden einzelne Teile von Normen zu Bauordnungsrecht. Bauaufsichtlich eingeführte Normen sind so maßgebliche Vorschriften des öffentlichen Rechts. Während man jedoch den Gesetzestext ansich kostenlos erhalten und aooft kopieren kann, wie man will, sind die Teile von DIN-Normen, die Bestandteil von Gesetzen sind, nur kostenpflichtig beim alleinvertreibenden Beuth-Verlag erhältlich. Es besteht die Möglichkeit der Einsicht in einigen Auslagestellen. Das deutsche Normenwerk zum Holzschutz besteht aus der DIN 68 800 in 4 Teilen. Das primäre Ziel der Norm ist verbautes Holz vor Angriffen durch holzzerstörende Organismen zu schützen. Mit der Neuausgabe 2011/12 wurde der Vorrang für baulich konstruktive Maßnahmen verbindlich festgeschrieben. Die Anwendung chemischer Holszchutzmittel wird damit auf wenige Bereiche beschränkt (z.B. direkt bewitterter Außenbereich). Kommentare zur neuen DIN 68800 (2011/2012) Arnold (erschienen Mai 2012) Wiessner (angekündigt) Beuth (angekündigt) Es besteht jetzt der Vorrang zu baulich konstruktiven Maßnahmen. Verbautes Holz vor angreifenden Organismen zu schützen, erfordert sorgfältig und rechtzeitig zu planen. Ziel ist es, für das zu vebauende Holz eine möglichst niedrige Gebrauchsklasse zu erreichen, wo das Auftraten holzzerstörender Insekten und Pilzen ausgeschlossen werden kann. Die Ausführungsplanung für Konstruktionen der GK 0 verlangt vom Planer neben der Sachkunde eine besondere Sorgfalt bei der Planung. Geschieht dies nicht rechtzeitig, also erst kurz vor oder gar erst während der Bauphase, ist vermehrt mit Baufehlern zu rechnen. Bereits im Entwurfsstadium müssen bei tragenden und aussteifenden Holzkonstruktionen mögliche und notwendige Holzschutzmaßnahmen und deren zeitliche Organisation erkannt und berücksichtigt werden. Neben den grundsätzlichen baulich konstruktiven Maßnahmen, die der Planer in jedem Fall berücksichtigenden muß, gibt es für den Planer noch die besonderen baulichen Maßnahmen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Holzartenwahl nach der natürlichen Dauerhaftigkeit. Die Verwendung von Hölzern mit höherer natürlicher Dauerhaftigkeit führt zu einer Bessereinstufung. DieDIN EN 350-2 behandelt die Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten und die natürliche Dauerhaftigkeit von Vollholz. Der Teil 2 beinhaltet den Leitfaden für die natürliche Dauerhaftigkeit und Tränkbarkeit von ausgewählten Holzarten von besonderer Bedeutung in Europa und gibt dem Planer das Nötige für Überlegungen zur Holzartenwahl an die Hand. Weitere DIN Normen beinhalten Prüfnormen, hinsichtlich von Verfahren, Nachweisen und Prüfungen von Holzschutzmitteln auf Wirksamkeit oder Vorhandensein. Eine kurze Zusammenfassung zu Regelwerken im Holzschutz finden Sie auf einer Seite des DHBV.Beachten Sie bitte, solche Zusammenstellungen sind leider nicht immer auf dem neuesten Stand.
GefahrstoffverordnungEs sind aber noch andere gesetzliche Vorschriften bei der Anwendung chemischer Holzschutzmittel, die überwiegend biozide Stoffe sind, zu beachten. Wichtigste Vorschrift ist die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) , die jeden Arbeitgeber betrifft, der Gefahrstoffe in den Verkehr bringt, wobei im Falle der Eigenleistung / Selbsthilfe der Eigenleister die Funktion des Arbeitsgebers übernimmt, wenn er weitere Personen zur Ausführung der entsprechenden Leistungen einsetzt. Entweder durch Verzicht auf die Verwendung von Gefahrstoffen oder durch die Verwendung von Produkten, die mit einem geringeren gesundheitlichen Risiko verbunden sind, schreibt die Gefahrstoffverordnung vor, dass gesundheitliche Risiken, die von Gefahrstoffen ausgehen, auf ein Minimum begrenzt werden müssen. Dies "Minimierungsgebot", was für jeden Arbeitgeber bindend ist, gilt in erster Linie für die Anwendung der Gefahrstoffe, beim Holzschutz also für solche Unternehmen, die Holzschutzmittel einsetzen, denn ausnahmslos alle Holzschutzmittel sind als Biozide eingestuft.
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